Aktuelles

Besteht ein Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis?

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Das Arbeitsgericht Weiden hatte darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis besteht oder ob ein solches gegen Formvorschriften verstößt.

Im Ausgangsfall ging es um eine Arbeitnehmerin, die in der Baubranche tätig war. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, forderte sie ein Arbeitszeugnis von ihrem Arbeitgeber an. Dieser händigte ihr ein gelochtes Arbeitszeugnis aus, womit die Arbeitnehmerin nicht einverstanden war. Dagegen klagte diese vor dem Arbeitsgericht Weiden und beantragte eine neue Ausfertigung des Arbeitszeugnisses in einem „ungelochten Format“.

Gelochtes Arbeitszeugnis je nach Branchenüblichkeit in Ordnung

Das Arbeitsgericht Weiden gab der Klage nicht statt und stellte sich auf Arbeitgeberseite. Ein gelochtes Arbeitszeugnis erfülle bereits den Anspruch der Arbeitnehmerin. Sofern, wie im vorliegenden Fall, ein Arbeitszeugnis auf Firmenpapier ausgestellt ist, sei es als ordnungsgemäß anzusehen. Maßgeblich sei dabei nur, dass keine negativen Abweichungen vom Standard vorliegen. Wenn gelochtes Papier im jeweiligen Unternehmen üblich sei, so weiche es demnach nicht vom Standard ab. Es sei nicht unbedingt branchenüblich, dass ein Arbeitszeugnis zwingendermaßen auf ungelochtem Papier gedruckt werde. Im Umkehrschluss hat jedoch der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis, wenn dies in der Branche der Standard sei.

Zudem sei anzunehmen, dass gelochtes Papier nicht gleich zu einem negativen Eindruck gegenüber dem neuen Arbeitgeber führe. Daraus resultierende Kritik kann daher nicht angenommen werden.

Fazit:

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die formellen Kriterien eines Arbeitszeugnisses vom Einzelfall abhängig sind. Abzustellen ist dabei an erster Stelle immer an die Branchenüblichkeit.

Urteil des Arbeitsgericht Weiden vom 09.01.2019, Az.: 3 Ca 615/18

 

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

 

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel