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Die Arbeitnehmerhaftung

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Es ist oftmals üblich, dass Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit Schäden verursachen. Doch wann muss ein Arbeitnehmer dafür haften? Wir klären zur Arbeitnehmerhaftung kurz auf.

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleiches. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen von der Haftung privilegiert ist. Der Arbeitnehmer ist oftmals auf seine Tätigkeit im Betrieb angewiesen. Müsste er bei jeder betrieblich veranlassten Tätigkeit haften, so wäre er einem existenziellen Risiko ausgesetzt. Differenziert wird zwischen der leichten Fahrlässigkeit, der mittleren Fahrlässigkeit sowie der groben Fahrlässigkeit beziehungsweise dem Vorsatz.

Leichte Fahrlässigkeit

Mit Fahrlässigkeit ist nach § 276 Absatz 2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemeint. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber dafür einstehen. Leichte Fahrlässigkeit ist zum Beispiel bei einem Vertippen, Versprechen oder Vergreifen der Fall.

Mittlere Fahrlässigkeit

Wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden durch mittlere Fahrlässigkeit begeht, so haftet er grundsätzlich anteilig. Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer durch die Haftung einer Existenzgefährdung ausgesetzt ist oder der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, den Schaden durch eine Versicherung vorzubeugen. In solchen Fällen genießt der Arbeitnehmer dann die volle Haftungsprivilegierung. Mittlere Fahrlässigkeit ist immer dann gegeben, wenn es keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine leichte oder eine grobe Fahrlässigkeit gibt.

Grobe Fahrlässigkeit/ Vorsatz

Dass ein Arbeitnehmer bei vorsätzlichem Handeln, wenn er also bewusst und zielgerichtet einen Schaden herbeiführt, die volle Haftung übernehmen muss, entspricht dem logischen Menschenverstand. Doch was genau ist mit grober Fahrlässigkeit gemeint? Grob fahrlässig handelt jemand, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schwerwiegenden Maße verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden offensichtlicherweise vermeidbar war. Daher ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Haftung bei Vorsatz gleichzusetzen.

Fazit:
Viele Arbeitnehmer fühlen sich selbst bei leichter Fahrlässigkeit für eine Haftung verantwortlich. Dabei wäre es ungerecht, einem Arbeitnehmer, der finanziell auf seine Tätigkeit angewiesen ist, für jeden Fehler in Anspruch zu nehmen. Die nicht im Gesetz geregelte Haftungsprivilegierung erscheint daher legitim, um den Arbeitnehmer ausreichend zu schützen und die Arbeitnehmerhaftung zu begrenzen.

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