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Dienstwagen: Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen?

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Für viele Arbeitnehmer stellt sie einen annehmlichen und auch für die Ausführung ihrer Tätigkeit elementaren Vertragsinhalt dar, die Überlassung eines Dienstwagens seitens des Arbeitgebers. Doch kann eine solche Überlassung des Dienstwagens einseitig durch den Arbeitgeber widerrufen und dem Arbeitnehmer damit der Dienstwagen wieder entzogen werden?

Vertragliche Widerrufsregelung der Dienstwagenüberlassung

Mit einem solchen Fall hatte sich unlängst das Landesarbeitsgericht Niedersachsen auseinanderzusetzen.

Zwischen den streitenden Parteien existiert eine arbeitsvertragliche Regelung nach einer Anlage zum Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber, ein Dienstleister für Gas- und Ölbohrstellen, dem Arbeitnehmer, einem Fishing Tool Supervisor, einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, diesen auch zur Privatnutzung. Zuletzt wurde dem Mitarbeiter ein Audi Q5 überlassen. Zudem regelten die Parteien in der Anlage auch, dass ein Widerruf der Dienstwagenüberlassung unter anderem aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens möglich sein soll. Aus diesem Grund widerrief der Arbeitgeber im Juni 2016 gegenüber dem Arbeitnehmer auch die Nutzung, woraufhin dieser den Wagen zurückgab.

Eine Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht Celle, in welcher er die Überlassung des Dienstwagens und zudem Nutzungsausfall begehrte, blieb ohne Erfolg

Unwirksamer Widerrufsvorbehalt zur Dienstwagenüberlassung in Arbeitsvertrag

Das Landesarbeitsgericht sah dies in der Berufungsinstanz anders.

Der Arbeitgeber habe eine Vertragspflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt, indem er dem Arbeitnehmer den Wagen entzogen habe. Der in dem Vertrag geregelte Widerrufsvorbehalt genüge nicht den Anforderungen an eine AGB-Regelung und sei daher unwirksam. Es sei unklar, ob mit „wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens“ eine wirtschaftliche Notlage, Verluste, ein Gewinnrückgang, rückläufige Umsätze oder ein Nichterreichen wirtschaftlicher Ziele gemeint gewesen sei. Zudem sei die Überlassung des Dienstwagens aufgrund der gewährten privaten Nutzung eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis und damit eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Daher seien dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz sowie die Zurverfügungstellung des Wagens zuzusprechen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28.03.2018, Az.: 13 Sa 305/17

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