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Eine den Mindestlohn umfassende Ausschlussfrist ist unwirksam

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Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde und ohne Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher insgesamt unwirksam.

Der Kläger war bei dem Beklagten angestellt. Der zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag vom September 2015 regelte, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Mindestlohnansprüche wurden von der Ausschlussklausel gerade nicht ausgenommen.

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung aufgrund unwirksamer Ausschlussfrist verfallen

Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsverfahren einen Vergleich. Hiernach sollte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 enden und der Beklagte verpflichtete sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 15. August 2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die Beklagte zahlte jedoch keine Urlaubsabgeltung an den Kläger mit der Begründung dieser Anspruch sei aufgrund der Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag verfallen.

Mindestlohn muss von der Ausschlussfrist ausgenommen werden

Daraufhin klagte der Kläger auf Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab.
Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Kläger die Urlaubsabgeltung zu. Dass der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe, sei unschädlich, da die Ausschlussklausel unwirksam sei.

Sie verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie sei nicht klar und verständlich, da sie den nach § 3 S.1 MiLoG seit dem 01. Januar 2015 zu zahlenden Mindestlohn nicht von der nach diesem Stichtag vereinbarten Ausschlussfrist ausnehme. Sie könne auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). § 3 S. 1 MiLoG schränke weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach, die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 S. 2 BGB ein.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018 – 9 AzR 162/18 (Pressemitteilung)

 

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