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Eine Lohnkürzung wird nicht durch Schweigen akzeptiert

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Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob das Schweigen eines Arbeitnehmers eine Zustimmung darstellt.

Der Arbeitgeber kündigte einem Arbeitnehmer fristlos. Dieser war als KFZ-Mechaniker bei dem Arbeitgeber tätig und erhielt einen Stundenlohn in Höhe von 13,71 €. Gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde zwischen den Parteien ein Beendigungsvergleich geschlossen. Der Arbeitnehmer sollte noch für mehrere Monate unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden. Dann sollte das Arbeitsverhältnis enden.

Rechtmäßigkeit der Lohnkürzung durch Schweigen des Arbeitsnehmers?

Im Laufe dessen kürzte der Arbeitgeber den Stundenlohn von 13,71 € auf 12,89 €, obwohl er sich im Vergleich zur ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet hatte. Die Lohnkürzung wurde damit begründet, dass der Kfz-Mechaniker nicht mehr als Servicetechniker tätig gewesen sei und dies im Beisein des Serviceleiters mitgeteilt worden sei. Er habe der Lohnkürzung nicht widersprochen und keine Einwände erhoben. Richtig ist, dass der Arbeitnehmer mündlich die Mitteilung erhalten hatte und dazu nichts gesagt hat.

Klage gegen Lohnkürzung erfolgreich

Der Arbeitnehmer musste daher erneut auf Zahlung des ungekürzten Lohnes klagen. Eine Änderung der Lohnvereinbarung war aus seiner Sicht nicht zustande gekommen. Dem stimmten die Richter im Ergebnis auch zu. Schweigen ist im Rechtsverkehr keine Willenserklärung. Die nachteilige Abänderung im Bereich der Hauptleistungspflichten kann regelmäßig bei einer stillschweigenden Annahmeerklärung angenommen werden, solange die Folgen der Änderungen noch nicht hervorgetreten sind.

Fazit: Änderungen im Arbeitsverhältnis sollten stets schriftlich, in Form eines Änderungs-bzw. Ergänzungsvertrages erfolgen, um Rechtsicherheit zu erlangen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 02.04.2019, Az.: 5 Sa 221/18

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