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Elternzeit muss bei einer Sozialplanabfindung berücksichtigt werden

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.05.2018 entschieden, dass, soweit in einem Sozialplan für die Abfindungsberechnung allein auf das Bruttomonatsgrundgehalt eines einzelnen Referenzmonats abgestellt wird, bei Arbeitnehmern, die in diesem Monat Teilzeit während der Elternzeit arbeiten, dasjenige Bruttomonatsgehalt maßgebend ist, dass ihnen arbeitsvertraglich zugestanden hätte, wenn sie sich im Referenzmonat nicht in Elternzeit befunden hätten.

Streit über Höhe der Sozialplanabfindung

Die Parteien haben sich über die Höhe einer Sozialplanabfindung gestritten. Nach dem Sozialplan ist die Berechnungsgrundlage für die Abfindungszahlungen das Bruttomonatsgehalt für den Monat Februar 2015 ohne Zulagen, Sonderzahlungen, Prämien, variable Anteile und Boni. Der Kläger war seit dem Jahr 2008 und auch noch im Februar 2015 in Teilzeit während der Elternzeit beschäftigt. Die Beklagte berechnete daraufhin seine Abfindung auf Grundlage der an ihn gezahlten Teilzeit-Vergütung.

Der Kläger klagte daraufhin auf Zahlung einer Sozialplanabfindung berechnet auf Grundlage seiner bis zum Beginn der Elternzeit erfolgten Vollzeitbeschäftigung. Das Arbeitsgericht der ersten Instanz hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Hamm hat ihr stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Sozialpläne seien als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen und es käme ihnen eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu. So auch die ständige Rechtsprechung des BAG.

Daher würden sie der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegen und seien daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind.

Arbeitsvertragliches Bruttomonatsgehalt maßgebend für die Abfindungsberechnung

Für die Abfindungsberechnung nach dem Sozialplan sei dasjenige Bruttomonatsgehalt maßgebend, welches dem jeweiligen Arbeitnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Monat Februar 2015 zusteht. Es komme nicht darauf an, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer in diesem Referenzmonat tatsächlich ein Gehalt gezahlt wurde. Die Sozialplanabfindung stelle nicht auf das tatsächlich im Referenzmonat geleistete Entgelt, sondern auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Die Systematik des Sozialplans sowie Sinn und Zweck der Abfindungsregelung sprächen ebenfalls für diese Auslegung.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2018- 1 AZR 20/17

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