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Entfallen Überstunden durch Freistellung?

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Nach einer Kündigung müssen noch vorhandene Überstunden des Arbeitnehmers in aller Regel abgegolten werden. Je nach Regelung im Arbeitsvertrag kommen Freizeitausgleich und Auszahlung in Betracht. Wird der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt, führt dies nicht in jedem Fall zur Überstundenabgeltung. Der Arbeitnehmer kann also nach wie vor Geld verlangen. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Überstunden müssen nach Kündigung abgegolten werden

Unabhängig davon, wer einen Arbeitsvertrag gekündigt hat: Nach einer Kündigung müssen noch vorhandene Überstunden abgegolten werden. Dies kann einerseits durch Freizeitausgleich geschehen, andererseits durch Auszahlung. Was im Einzelfall gilt, hängt von der Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass die geleisteten Überstunden nachgewiesen werden können.

Arbeitnehmerin wird nach Kündigung freigestellt

Vor dem Bundesarbeitsgericht stritten sich in dritter Instanz eine Sekretärin und ihre frühere Arbeitgeberin. Nachdem die Arbeitgeberin ihrer Sekretärin gekündigt hatte, reichte diese eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Im Rahmen des Prozesses schlossen beide sodann einen Vergleich. Demnach wurde das Arbeitsverhältnis mit einer fristgerechten Kündigung beendet. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wurde die Sekretärin bei Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt. Der Vergleich beinhaltete auch, dass durch die Freistellung der Resturlaub abgegolten werde.

Nach Ende der Kündigungsfrist verlangte die Sekretärin eine Zahlung von rund 1.300 Euro für noch offene ca. 67 Überstunden. Sie begründete dies damit, dass durch den Vergleich zwar der Resturlaub, nicht aber die Überstunden abgegolten seien.

Freistellung nach Kündigung führt nicht zu Überstundenabgeltung

Die Sekretärin bekam vor dem Bundesarbeitsgericht recht. Wenn nach einer Kündigung der Freizeitausgleich für Überstunden nicht mehr möglich sei, müssen diese grundsätzlich in Geld abgegolten werden.

So auch in diesem Fall: Anders als es die Arbeitgeberin sah, sei durch den Vergleich gerade nicht die Abgeltung der Überstunden vereinbart worden. Der Vergleich habe nur die Regelung enthalten, dass der Resturlaub durch die Freistellung abgegolten sei. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass dies auch für die Überstunden gelte.

Es bedürfe vielmehr einer deutlichen Regelung, wenn durch die Freistellung auch Überstunden abgegolten werden sollen. Dieser Anforderung habe der Vergleich nicht genügt. Daher seien die noch vorhandenen Überstunden nicht abgegolten. Folglich habe die Sekretärin zu Recht die Zahlung von rund 1.300 Euro verlangt.

Fazit
Mit diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind die Anforderungen für eine umfassende Abgeltung aller Ansprüche im Rahmen eines Vergleichs gestiegen. Selbst wenn Arbeitnehmer nach einer Kündigung freigestellt werden, sind sie dadurch nicht automatisch zum Abfeiern ihrer Überstunden gezwungen. Die Vereinbarung muss dies ausdrücklich vorsehen. Andernfalls kann Ausgleich in Geld verlangt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2019 – 5 AZR 578/18 (Pressemitteilung)

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