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Keine Vergütung für Fahrzeiten des Betriebsrats

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Wenn ein Betriebsratsmitglied von und zu Betriebsratssitzungen fährt, so hat es keinen Anspruch auf Vergütung der Fahrtzeiten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das klagende Betriebsratsmitglied war an drei Tagen in den Betrieb gefahren, um dort an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. An diesen Tagen war sie regulär nicht zur Arbeit eingeteilt. Insgesamt war sie für die An- und Abreise drei Stunden unterwegs und verlangte vom Arbeitgeber die Vergütung dieser Fahrzeiten mit ihrem durchschnittlichen Stundensatz. Sie stützte sich dabei auf § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

 

Kein Entgelt für Betriebsratstätigkeit

Das Gericht stellte zunächst klar, dass das BetrVG für die Tätigkeit als Betriebsrat keinen Vergütungsanspruch gewährt. Betriebsratsmitglieder dürften durch und für ihre Tätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern weder Vorteile erlangen, noch Nachteile erleiden. Das Betriebsratsamt sei ein Ehrenamt. Nach § 37 Abs. 3 BetrVG soll nur ein Ausgleich für die Betriebsratstätigkeit geschaffen werden, die aus betrieblichen Gründen in der Freizeit stattfindet. Dann ist diese Zeit zu vergüten. Die Betriebsratstätigkeit gleicht damit einer regulären Arbeitstätigkeit, die dann ganz normal zu vergüten ist.

 

Aus grundsätzlichen Erwägungen keine Vergütung für Fahrzeiten

Das BAG folgerte jedoch konsequent, dass die Wertung von Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit auch auf die Frage der Vergütung von Fahrtzeiten übertragen werden müsse. Bei regulären Arbeitnehmern werde im Regelfall die Fahrzeit von und zum Betrieb nicht vergütet; dies falle vielmehr in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, da dieser auch seinen Wohnort frei wähle. Nichts anderes dürfe daher für Betriebsratsmitglieder gelten. Damit war der Anspruch der Klägerin abzuweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.7.2016, Az.: 7 AZR 255/14

 

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