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Beweislast bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

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Nach sechs Wochen andauernder Arbeitsunfähigkeit endet die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, § 3 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Erkrankt der Arbeitnehmer nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit abermals, so beginnt der Anspruchszeitraum von sechs Wochen erneut zu laufen. Allerdings darf es sich dabei nicht um eine Fortsetzungserkrankung handeln. Den Arbeitnehmer trifft die Beweislast, dass eine andere Krankheitsursache vorliegt und er zwischendurch arbeitsfähig war. Dies entschied unlängst das Landesarbeitsgericht Köln.

Streitfrage: Erneute Erkrankung oder Fortsetzungserkrankung?

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitnehmer war bereits mehrere Monate erkrankt. Seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endete an einem Freitag. Ab dem darauffolgenden Montag wurde er von seinem Hausarzt erneut krankgeschrieben und legte eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitnehmer machte den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber seinem Arbeitgeber geltend, da ab dem Montag eine erneute Erkrankung vorgelegen habe. Die Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung. Sie vertrat die Auffassung, es handele sich um eine Fortsetzungserkrankung.

Nachdem das Arbeitsgericht Siegburg der Klage stattgegeben hatte, entschied das Landesarbeitsgericht Köln nunmehr: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber

Arbeitnehmer muss Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit beweisen

An dem Montag der erneuten Arbeitsunfähigkeitsmeldung sei der Arbeitnehmer bereits länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe in einem solchen Fall nur, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch arbeitsfähig gewesen und die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung in diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei. Es darf sich nicht um eine Fortsetzungserkrankung handeln. In der Beweisaufnahme seien aber gewichtige Indizien zu Tage getreten, dass die erneute Erkrankung auf einer Krankheit beruht habe, die bereits vor dem attestierten Beginn der zweiten Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Der Arbeitnehmer müsse nachweisen, dass er zwischen dem Beginn und dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen, eine Fortsetzungserkrankung daher anzunehmen. Eine weitere Lohnfortzahlung im Krankheitsfall scheide damit aus.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.11.2016, Az.: 12 Sa 453/16

 

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