Aktuelles

Kundendaten: Fristlose Kündigung beim Missbrauch

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Sensible Kundendaten sind unter allen Umständen zu schützen. Das stellte das Arbeitsgericht Siegburg kürzlich klar.

Ein langjährig als SAP-Berater beschäftigter Arbeitnehmer wollte einer Kundin seines Arbeitgebers zeigen, wie unsicher das Computersystem ist. Der Arbeitgeber war darüber nicht informiert worden. Der Arbeitnehmer bestellte, vom Rechner eines Spielcasinos aus, Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder der Kundin. Dabei griff er bei der Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf seinen privaten Memory-Stick heruntergeladene Kundendaten wie Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten zurück. Zudem ließ der Arbeitnehmer der Kundin im Zusammenhang mit der Bestellung die Nachricht zukommen, dass sie anhand der Bestellung sehen könne, wie einfach Datenmissbrauch sei.

Als der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, sprach er gegenüber seinem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aus. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg.

Sensible Kundendaten sind grundsätzlich zu schützen

Die Richter sahen die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an, da der Arbeitnehmer erheblich gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verstoßen habe. Sensible Kundendaten seien grundsätzlich zu schützen.

Fristlose Kündigung aufgrund Vertrauensbruchs gerechtfertigt

Der Arbeitnehmer habe vorliegend seine Datenzugriffsmöglichkeiten missbraucht und eine Sicherheitslücke bei der Kundin ausgenutzt. Die Kunden durften jedoch Schutz und keinesfalls Missbrauch von etwaigen Sicherheitslücken erwarten. Zudem war es den Arbeitnehmern verboten, die Kundendaten auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken zu gebrauchen. Der Arbeitnehmer hatte damit in erheblichem Umfang das Vertrauen der Kundin gestört und damit die Kundenbeziehungen massiv gefährdet. Die fristlose Kündigung war daher gerechtfertigt.

Urteil des Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 15.01.2020, Az.: 3 Ca 1793/19

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel