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Fristlose Kündigung wegen übler Nachrede

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Eine Arbeitnehmerin war gerade einmal zwei Tage beschäftigt, als sie erfahren hat, dass der Vater des Geschäftsführers, der ebenfalls als Arbeitnehmer im Betrieb tätig war, angeblich eine Vergewaltigung begangen haben soll. Die Arbeitnehmerin teilte dies daraufhin einer Kollegin per WhatsApp mit, verbunden mit der Aussage, sie wolle in einem solchen Unternehmen nicht mehr arbeiten und das würde sie auch ihr dringend anraten.

Verbreitung falscher Tatsachen per WhatsApp

Die Kollegin zeigte die WhatsApp daraufhin unverzüglich dem Geschäftsführer, welcher gegenüber der neuen Arbeitnehmerin eine fristlose Kündigung aussprach.

Die hiergegen eingereichte Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.

Die fristlose Kündigung hat das Arbeitsverhältnis beendet. Bei einer groben Beleidigung bzw. übler Nachrede gegenüber einem Kollegen ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Die Behauptung, der Vater des Geschäftsführers habe eine Vergewaltigung begangen, was zudem nicht der Wahrheit entsprach, stellte eine ehrenrührige Behauptung dar, die den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabwürdigt. Die unwahre Beschuldigung sei äußerst gravierend, da Vergewaltigungen als Verbrechenstatbestand mit einer Strafe von mindestens zwei Jahren belangt werden können. Die Behauptung sei auch geeignet, die Position des Geschäftsführers zu untergraben, da es sich bei dem Beschuldigten um seinen Vater handelt.

Beleidigung und üble Nachrede rechtfertigen fristlose Kündigung

Grobe Beleidigungen eines Kollegen oder das Verbreiten unwahrer Tatsachen über Kollegen können eine (fristlose) Kündigung rechtfertigen. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an.

Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 14.03.2019, Az.: 17 Sa 52/18

 

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