Als Arbeitnehmer besteht die Verpflichtung, ordnungsgemäß seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Aufgabe eines Busfahrers ist auch darin zu sehen, dass dieser einzelne Fahrgäste kassiert und ihnen sodann ein Ticket für die Bezahlung aushändigt.
Vereinnahme von Kundengeldern rechtfertigt fristlose Kündigung
Mit einem solchen Fall in diesem Zusammenhang hatte sich unlängst das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auseinanderzusetzen.
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) hatten einen Arbeitnehmer, einen Busfahrer, fristlos gekündigt und warfen ihm vor, dass sich ein Fahrgast beschwert habe, er habe den Fahrpreis vereinnahmt, aber kein Ticket ausgedruckt, sondern erklärt „You don’t need a ticket“. Nach durchgeführter Sonderprüfung des Arbeitgebers, bestätigte ein Prüfer als Zeuge, dass der Busfahrer innerhalb kurzer Zeit von vier Fahrgästen das Geld entgegennahm, aber keine Fahrscheine ausgedruckt, sondern diese durchgewunken habe.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung wendete sich der Busfahrer, er rechtfertigte sich, dass er ein Ticket ausgehändigt habe, dies wurde durch die gerichtliche Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen jedoch gerade nicht bestätigt.
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung wirksam
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied: Die Kündigung ist wirksam. Das Landesarbeitsgericht traf die Feststellung, dass der auf einer für Touristen wichtigen Buslinie eingesetzte Fahrer von Fahrgästen Gelder entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausdruckt habe.
Dies rechtfertigte eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Hierbei handele es sich um ein gravierendes Fehlverhalten, bei welchem eine Abmahnung nicht erforderlich sei.
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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main