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Geschäftsführer oder Arbeitnehmer?

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Die arbeitsrechtliche Unterscheidung zwischen Geschäftsführern und Arbeitnehmern ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Unter Umständen kann es hier darum gehen, ob denn einem Geschäftsführer gleicher oder ähnlicher Kündigungsschutz wie einem Arbeitnehmer zukommt oder hier unterschieden wird.

Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Mit einem solchen Fall hatte sich nunmehr unlängst das Landesarbeitsgericht Köln auseinanderzusetzen. Ein Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatung hatte gegen die seitens seines Dienstherrn ausgesprochene Kündigung seines Dienstverhältnisses geklagt.

Nachdem der Geschäftsführer bereits beim Arbeitsgericht erster Instanz unterlag, hat nunmehr auch die eingelegte Berufung für ihn keinerlei Erfolg gebracht.

Der Geschäftsführer sei, nachdem er bereits im Jahr 2004 bei der beklagten Firma als „vice president“ eingestellt worden war, zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen worden, dies basierte auf einem „transfer agreement“ zwischen den Parteien im Jahr 2015. Insgesamt habe die Firma über 100 Partner zu Geschäftsführern bestellt. Neben der Kundenakquise und Pflege der Kundenbeziehungen, habe es zu den Aufgaben des Klägers gehört, eine eigene Beratungstätigkeit zu entfalten. In Einteilung der Lage und Umfang der Arbeitszeit war er frei. Seine umfangreichen Reisetätigkeiten musste er nicht genehmigen lassen, sondern lediglich nach der geltenden Reisekostenrichtlinie abwickeln. Das monatliche Gesamtbruttoeinkommen lag bei ca. 91.500,00 Euro.

Keine Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers wie bei Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht sah eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit für nicht gegeben an, sodass dieser sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen könne. Durch das „transfer agreement“ im Jahr 2015 sei ein möglicher Arbeitsvertrag beendet worden und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet worden. Mangels Arbeitnehmereigenschaft bestand kein Kündigungsschutz. Die Kündigung war infolgedessen wirksam.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.01.2018, Az.: 7 Sa 292/17

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