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Hemmung einer Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

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Nicht selten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen Verfall- und Ausschlussfristen aufgenommen, die regeln, dass bestimmte Ansprüche innerhalb einer Frist außergerichtlich und, im Falle der Ablehnung der anderen Partei, sodann auch gerichtlich innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen sind.

Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

Mit einem Fall, in welchem der Lauf der zweiten Stufe -der sogenannten gerichtlichen Geltendmachung- einer solchen Klausel zur Entscheidung anstand, hatte sich unlängst das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen.

Der Kläger, ein technischer Sachbearbeiter, war bis zum 31.07.2015 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. In seinem Arbeitsvertrag befindet sich eine Klausel, welche verlangt, dass innerhalb von drei Monaten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend gemacht werden, bei Ablehnung innerhalb weiterer drei Monate ab Zugang dieser gerichtlich anhängig gemacht werden, ansonsten verfallen diese. Mit Schreiben vom 14.09.2015 forderte der Kläger seinen Arbeitgeber zur Zahlung von Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung in bestimmter Höhe auf. Darauf lehnte dieser die Ansprüche mit Schreiben vom 28.09.2015 ab, wies allerdings darauf hin, dass man eine einvernehmliche Lösung anstrebe. Die geführten Vergleichsverhandlungen blieben erfolglos, am 21.01.2016 erhob der Kläger die entsprechende Klage.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage wegen nicht fristgemäßer Einreichung abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die entsprechende Berufung zurückgewiesen hat, hat nunmehr das Bundearbeitsgericht dies anders gesehen.

Hemmung der Ausschlussfrist gemäß § 203 BGB

Das Bundesarbeitsgericht gelangte zu der Auffassung, dass die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung für die Dauer der Vergleichsverhandlungen gehemmt gewesen sei und hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Vergleichsverhandlungen hemmen Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist, so das Bundesarbeitsgericht, sei solange gehemmt, wie die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führten. Der Zeitraum, über den die Verhandlungen andauern, sei in die Ausschlussfrist nicht einzurechnen.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts über das Urteil vom 20.06.2018, Az.: 5 AZR 262/17

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