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Kein Zwang zum Home-Office und versicherungsrechtliche Aspekte

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Im Bundesarbeitsministerium wird an einem neuen Gesetzesentwurf gearbeitet. Danach dürfen Arbeitgeber nicht mehr die Arbeit im Home-Office verweigern ohne dies hinreichend zu begründen. Für Arbeitnehmer mit einem längeren Arbeitsweg könnte dies einen Vorteil darstellen. Doch einige Themen dürfen in diesem Zusammenhang trotzdem weiter von Relevanz sein, mit welchen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auseinandersetzen müssen.

Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers

In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wurde jüngst entschieden, dass ein Arbeitgeber seine angestellten Mitarbeiter nicht mit Zwang ins Home-Office versetzen dürfe. Ist ein Arbeitnehmer nicht damit einverstanden, seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit zu Hause nachzugehen und wird dieser infolgedessen von seinem Arbeitgeber gekündigt, stellt dies eine rechtswidrige Maßnahme dar (Urteil v. 10.10.2018, Az.: 17 Sa 562/18). Anlass zur Entscheidung war der Fall eines Ingenieurs, dem nach einer Betriebsschließung die Arbeit im Home-Office angeboten worden ist. Als dieser die Arbeit verweigerte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund einer beharrlichen Arbeitsverweigerung. Eine Zuweisung der Arbeit im Home-Office allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers scheide aus. Die Arbeit zu Hause unterscheide sich erheblich von der Arbeit im Betrieb, zu der Arbeitnehmer üblich verpflichtet seien. Dass Arbeitnehmer teilweise selbst an einer Arbeit im Home-Office interessiert sind, um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, „führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers“, stellte das LAG in seinem Urteil vom 10.12.2018 klar.

Unfallversicherungsschutz auf Betriebswegen im Home-Office

Eine weitere interessante Frage stellt sich auch dahingehend, ob bei einem Unfall im Home-Office der arbeitsvertragliche Unfallversicherungsschutz greift. Selbstverständlich ist, dass in den Räumlichkeiten des dauerhaften Arbeitsplatzes in der Wohnung des Arbeitnehmers ein Versicherungsschutz besteht. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Arbeitsplatz jedoch im Keller ihres Privathauses und stürzte auf dem Weg dahin auf der Kellertreppe. Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 28.11.2018 (Az.: B 2 U 28/17 R): Der Unfallversicherungsschutz im Home Office besteht auch auf Betriebswegen wie in privat genutzten Räumen, soweit der Versicherte nachweisen kann, dass er diesen aufgrund von betrieblich genutzten Zwecken nachging. Abgestellt wird an erster Stelle darauf, ob der Arbeitnehmer den Willen hatte, einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit nachzugehen. Deckt sich also der subjektive Handlungswille mit den objektiven Umständen, so besteht auch ein Versicherungsschutz.

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