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Keine 40 Euro Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung

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Das Bundes­arbeits­gericht hat heute entschieden, dass bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Zahlung der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB hat.

Der § 288 BGB Abs. 5 BGB lautet wie folgt:

„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die dreifache Zahlung der Verzugspauschale à 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit vertrat er die Ansicht, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, dass § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht gemäß § 12 a ArbGG ausgeschlossen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe. Die Verzugspauschale sei daher jeweils nicht geschuldet.

BAG verneint Anspruch auf geltend gemachte Zahlungen

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. Allerdings schließe § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Rechtsverfolgungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

§ 12 a ArbGG lautet in Absatz 1 auszugsweise wie folgt:
„In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.“

Diese speziellere Regelung führe dazu, dass bei ausstehenden Lohnzahlungen nur ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden könne.

Der Vorstand der IG Metall kritisierte das Urteil. „Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts degradiert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Gläubigern zweiter Klasse“, erklärte Vorstandsmitglied Hans-Jürgen Urban. Nun sei der Gesetzgeber gefordert, Korrekturen im Interesse der Arbeitnehmer vorzunehmen.

 

Bundesarbeitsgericht, 25.09.2018, Az.: 8 AZR 26/18

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