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Urlaub: keine halben Sachen, keine halben Tage

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Die Urlaubsgewohnheiten veränderten sich im Lauf der letzten Jahrzehnte. Auf einen ausgedehnten Sommerurlaub wird nicht selten verzichtet. Vielmehr parzellieren Arbeitnehmer über das gesamte Jahr hinweg ihren Urlaub. Mit dem Sinn des Bundesurlaubsgesetzes ist das nicht vereinbar. So heißt es doch in § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren…“. Wie ist es, wenn der Arbeitnehmer nur halbe Tage Urlaub begehrt?

Mit einem solchen Fall war vor kurzem das LAG Baden-Württemberg (06.03.2019, Az.: 4 Sa 73/18) befasst. Der klagende Arbeitnehmer war im Nebenberuf Winzer. Je nach den Wetterbedingungen, den Bedingungen auf dem Weinberg und dem Rebenwachstum bedürfe es kurzfristiger Arbeitseinsätze auf dem Weinberg, weswegen er auch immer kurzfristig und kurzzeitig Urlaub benötige. Er behauptete, hierauf sei in der Vergangenheit auch immer Rücksicht genommen worden. Er habe dann bis zu einem Tag vorher seinem Meister mitgeteilt, dass er einen halben Tag Urlaub benötige. Der Urlaub sei ihm dann stets genehmigt worden. Er habe dann nur von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr gearbeitet, anschließend sei er in den Weinberg gegangen. Die Anzahl der gewährten halben Urlaubstage sei in den Jahren unterschiedlich gewesen, hätte aber im Durchschnitt zehn bzw. acht Urlaubstage (20 bzw. 16 halbe Urlaubstage) betragen.

Das Landesarbeitsgericht sah keine Grundlage für einen solchen Anspruch auf geteilte Urlaubstage: Jedenfalls ausgehend von der gesetzgeberischen Grundwertung, dass der Urlaub Erholungszwecken zu dienen hat, könne selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Der Urlaubsanspruch könne hierdurch nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, diene dieser doch der Erholung des Arbeitnehmers und nicht einer bezahlten Freistellung für andere Zwecke. Aufgrund der Unvereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung einer „zusammenhängenden Gewährung“ habe es weder eine wirksame Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zur Zerstückelung des Urlaubs gegeben, noch könne der Anspruch auf halbe Urlaubstage aus einer betrieblichen Übung hergeleitet werden.

Fazit:

Das Bundesurlaubsgesetz kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

Sind sich die Parteien einig, dann gilt der Grundsatz „wo kein Kläger, da kein Richter“ und auch halbe Urlaubstage werden in der Praxis häufig vorkommen. Im Streitfall allerdings gilt dann aber doch wieder der gesetzliche Gedanke der Erholung und damit der Gewährung des Urlaubs in längeren Zeitabschnitten.

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 06.3.2019, Az.: 4 Sa 73/18

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