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Widersprüchlichkeit von Vertragsstrafenklausel führt zur Unwirksamkeit

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Um Arbeitnehmer vor einem Vertragsbruch abzuschrecken oder die Verletzung von bestimmten Pflichten zu sanktionieren, sehen Arbeitsverträge häufig Vertragsstrafen vor. Dabei sind bei der Vertragsgestaltung nach den Maßstäben der Rechtsprechung strenge Vorgaben zu beachten, anderenfalls droht die Unwirksamkeit der Regelung.

In seiner Entscheidung vom 24.08.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr die Bedeutung des Transparenzgebots für Vertragsstrafenklauseln konkretisiert.

Vertragsstrafe für Kündigung ohne Einhaltung der Frist

Der Arbeitsvertrag des klagenden Arbeitnehmers, dessen Bruttomonatsgehalt sich auf 1.650,00 Euro belief, sah für die Dauer der Probezeit von sechs Monaten eine Kündigungsfrist von 28 Tagen vor. Zudem enthielt der Vertrag an mehreren Stellen Vertragsstrafenklauseln für ein und denselben Fall: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ohne Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist ohne einen wichtigen Grund. Problematisch war, dass die einzelnen Vertragsstrafenklauseln im Hinblick auf die Höhe der Strafe unterschiedlich formuliert waren und als Strafe zunächst „ein durchschnittliches Bruttogehalt“ und im weiteren Verlauf des Vertrags „während der Probezeit das in der Kündigungsfrist erreichbare Bruttogehalt“ bestimmt war.

An seinem vierten Arbeitstag kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos, weshalb der Arbeitgeber von ihm die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.540,00 Euro forderte. Als der Arbeitnehmer diese verweigerte, klagte der Arbeitgeber. Während das Arbeitsgericht seine Klage noch zurückwies, bekam der Arbeitgeber in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Recht.

Intransparenz führt zur Unwirksamkeit der Strafe

Hiergegen legte der Arbeitnehmer Revision ein und hatte vor dem BAG Erfolg: Nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter habe der Arbeitgeber sich nicht auf die Vertragsstrafenklauseln im Arbeitsvertrag berufen können, da diese, nach den Regeln des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden AGB-Rechts, nicht den Maßgaben des Transparenzgebots entsprachen und damit im Ergebnis unwirksam waren. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt.
Dies war jedoch nach konsequenter Bewertung des BAG dem Arbeitnehmer im vorgelegten Fall gerade nicht möglich, da die Klauseln für ein und denselben Fall (die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund) unterschiedliche Regelungen zur Höhe der Vertragsstrafe vorsahen und damit widersprüchlich waren. Widersprüchliche Klauseln verletzten das Transparenzgebot.

Arbeitgeber müssen daher bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen besondere Vorsicht walten lassen. Die strengen Vorgaben des AGB-Rechts zum Schutz von Arbeitnehmern führen regelmäßig dazu, dass nicht hinreichend verständliche Regeln unwirksam sind. Insbesondere sind Widersprüche zu vermeiden und Verträge konsistent zu formulieren. Dies gilt nicht nur für Vertragsstrafenklauseln, sondern auch für alle sonstigen Regelungen in Arbeitsverträgen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2017, Az.: 8 AZR 378/16

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