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Kopftuch kann in privaten Unternehmen verboten werden

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein privates Unternehmen das Tragen eines Kopftuches untersagen darf.
In zwei Fällen aus Belgien und Frankreich wurden zwei muslimische Frauen wegen Tragens eines Kopftuches gekündigt. Beide klagten gegen die ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung.
Im belgischen Fall arbeitete die Arbeitnehmerin als Rezeptionistin für ein Sicherheitsunternehmen. 2006 kündigte sie ihrem Arbeitgeber an, dass sie beabsichtige, während der Arbeitszeiten das islamische Kopftuch zu tragen. Dies verstieß gegen eine unternehmensinterne Regel, wonach es den Arbeitnehmern verboten ist, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeglichen Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen. Im Juni 2006 wurde die betroffene Arbeitnehmerin sodann entlassen, da sie immer noch darauf bestand das islamische Kopftuch zu tragen.
Kopftuchverbot unmittelbar diskriminierend?
Das belgische Vorlagegericht rief den EUGH an und bat um Auslegung der europäischen Richtlinie 2000/78/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Es wollte wissen, ob ein Kopftuchverbot, das auf einer allgemeinen internen Regel eines privaten Unternehmens beruht, eine unmittelbare Diskriminierung darstellt.
Kopftuchverbot kann gerechtfertigt sein
Das Kopftuchverbot eines Unternehmens kann laut dem EuGH während der Arbeitszeit gerechtfertigt sein, wenn es um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden geht. Eine Arbeitsordnung eines Unternehmens, welches das Tragen von sichtbaren Zeichen von „politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen“ untersagt ist demnach keine unmittelbare Diskriminierung, wenn man gegenüber seinen Kunden Neutralität wahren muss.
Schwieriger war der Fall aus Frankreich. Die klagende Software-Designerin verlor ihren Job, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte, weil sie mit Kopftuch arbeitete. Hier sei laut dem EuGH unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Kopftuches gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße. Der Wille eines Arbeitgebers, dem Wunsch eines Kunden zu entsprechen, seine Leistungen nicht mehr von einer Arbeitnehmerin erbringen zu lassen, die ein Kopftuch trage, sei nicht im Sinne der europäischen Richtlinie gerechtfertigt.
In Deutschland sind Kopftücher am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt, Einschränkungen sind aber möglich. Bei der Beurteilung müssen die deutschen Gerichte sich künftig an die Klarstellungen des EuGH halten.
Im Ergebnis kann das Tragen eines Kopftuches durch ein privates Unternehmen untersagt werden, wenn weltanschauliche Zeichen in der Firma verboten sind und es hierfür gute Gründe gibt. Die Abwägung im Einzelfall ist daher weiterhin unentbehrlich.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2017, Az.: C-157/15 und C-188/15

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