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Kündigung nach künstlicher Befruchtung unwirksam

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Arbeitsrechtlich kann es von Relevanz sein, ab wann eine Arbeitnehmerin schwanger gewesen ist. Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin zu entscheiden.

Nachdem die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber am 14. oder 15.01.2013 von ihrer bevorstehenden künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) unterrichtet hatte, sprach dieser ihr am 31.01.2013 ohne behördliche Zustimmung die Kündigung aus. Der Embryonentransfer war am 24.01.2013 erfolgt. Die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wurde am 07.02.2013 festgestellt. Hierüber informierte sie ihren Arbeitgeber am 13.02.2013.

Gegen die Kündigung legte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein.

Nachdem ihr bereits das Sächsische Landesarbeitsgericht Recht gegeben hatte, wurde die Unwirksamkeit der Kündigung durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt.

Die Kündigung war mangels behördlicher Zustimmung unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, da die Kündigung unter anderem gegen § 9 Abs. 1 MuSchG verstoßen hat. Demnach ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber diese zur Zeit der Kündigung bekannt war oder die Schwangerschaft ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Darüber hinaus sahen die Richter das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1i.V.m. §§ 1,3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt: Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe (EUGH Urt. V. 26.02.2008, Az.: C-506/06).

Zusammenfassend hat das Urteil den Kündigungsschutz von Frauen nach einer künstlichen Befruchtung gestärkt. Der Arbeitgeber darf einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft nicht kündigen. Diese Regelung gilt auch bei einer künstlichen Befruchtung. Entscheidend ist wann die befruchtete Eizelle der Mutter eingesetzt wurde.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2015, Az.: 2 AZR 237/14

 

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