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Kündigung wegen Corona: kostenlose telefonische Ersteinschätzung sichern!

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Einen Kündigungsgrund “Covid-19” oder umgangssprachlich “Corona” gibt es nicht! Sie genießen in der Corona-Krise den gleichen Kündigungsschutz wie immer!

Die wichtigste Information vorneweg: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, ist Eile geboten. Denn eine Klage ist nur innerhalb von 3 Wochen ab Zugang möglich. Da viele Arbeitgeber aber bereits bei den Formalien Fehler machen, sollten Arbeitnehmer die Kündigung sofort nach Zugang überprüfen lassen.

Im Übrigen kommt es zunächst entscheidend darauf an, wie groß das Unternehmen ist, in dem Sie beschäftigt sind. In Kleinbetrieben werden Sie gegen eine Kündigung relativ wenig machen können, es sei denn, Sie genießen besonderen Kündigungsschutz als z.B. Schwangere, in Elternzeit, Schwerbehinderter oder diesen Gleichgestellter.

Beschäftigt der Arbeitgeber jedoch in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer, so haben Sie auch in Zeiten von Corona grundsätzlich gute Aussichten, sich gegen eine Kündigung zu wehren und erfolgreich eine Kündigungsschutzklage zu erheben oder eine gute Abfindung zu verhandeln.

Grundsätzlich gilt während der Corona-Krise nichts anderes als in „normalen Zeiten“ auch: Ihr Arbeitgeber benötigt einen Kündigungsgrund und muss zudem weitere Formalien beachten.

Vorsicht auch beim Aufhebungsvertrag

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten? Bitte wenden Sie sich auch hier unbedingt an einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht und lassen Sie den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung in jedem Fall prüfen. Auch in der Corona-Krise sollten Sie einen Aufhebungsvertrag oder einen Vertrag mit wesentlich schlechteren Bedingungen nie ohne anwaltliche Prüfung und anwaltlichen Rat unterschreiben.

Ein Aufhebungsvertrag führt in der Regel zum Verlust von mindestens drei Monaten Arbeitslosengeld. Auch kann es zu einer Anrechnung einer möglichen Abfindung auf das Arbeitslosengeld kommen. Da kann es durchaus besser sein, eine Kündigung abzuwarten und dann nach Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld zu beziehen oder zumindest den Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass keine Sperrzeit droht.

Was sollen Sie also tun?

Wir bieten wie immer eine kostenlose, telefonische Ersteinschätzung an. Nutzen Sie diesen Service, es geht um Sie, Ihren Arbeitsplatz und Ihre wirtschaftliche Absicherung!

Gerne können Sie uns telefonisch unter (069) 79 53 490 – 10 und per E-Mail unter info@lks-rechtsanwaelte.de oder die Ihnen von Ihrer/m jeweils zuständigen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zur Verfügung gestellten Kontaktdaten erreichen. Unsere Mandantentermine und Besprechungen können wir selbstverständlich Dank moderner Technik telefonisch, per Mail oder Videocall wahrnehmen.

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