Aktuelles

Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Urlaub wird im Normalfall seitens eines Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber beantragt und nach entsprechender Genehmigung kann sich der betreffende Arbeitnehmer in seinen wohlverdienten Urlaub verabschieden. Aber was passiert, wenn Urlaub angetreten wird, ohne dass der Arbeitgeber hierzu eine Genehmigung erteilt hat und dies nicht wusste?

Urlaub als Geschenk: Genehmigung des Arbeitgebers fehlt

Mit einem solchen Fall hatte sich unlängst das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auseinanderzusetzen.

Eine Mitarbeiterin aus der Controlling-Abteilung eines Arbeitgebers absolvierte ein berufsbegleitendes Studium. Dieses schloss sie am 21.06.2017 erfolgreich ab. Nachdem die Arbeitnehmerin am 22. und 23.06.2017 genehmigten Urlaub hatte, erschien sie am Montag den 26.06.2017 unentschuldigt nicht im Betrieb. Etwa zwei Stunden nach eigentlichem Arbeitsbeginn schickte sie ihrem Vorgesetzten eine E-Mail, in der sie erklärte, ihr Vater habe ihr zur bestandenen Prüfung einen Kurzurlaub auf Mallorca geschenkt und sie habe keine Möglichkeit mehr gehabt, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie sei bis 30.06.2017 abwesend und entschuldigte sich für die „Überrumpelung“. Der Vorgesetzte antworte noch am selben Tag, dass eine Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich sei. Am nächsten Tag schrieb die Arbeitnehmerin zurück, sie sei schon auf Mallorca und es bestünde keine Möglichkeit ins Büro zu kommen. Erst am 03.07.2017 erschien sie dort wieder.

Der Arbeitgeber sprach ihr eine fristgerechte Kündigung aus.

Kündigungsgrund: Urlaub darf nicht eigenmächtig genommen werden

Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf diese Kündigung als rechtswirksam ansah, musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nunmehr keine Entscheidung mehr treffen. Die Parteien einigten sich auf eine Beendigungslösung. Das Landesarbeitsgericht wies allerdings darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Spätestens ab dem zweiten Tag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Klägerin aus.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.07.2018, Az.: 8 Sa 87/18

 

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Thema haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel