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Kündigungsfrist in der Probezeit

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Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt nach der gesetzlichen Regelung in § 622 Abs. 3 BGB sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer zwei Wochen. Doch was passiert, wenn der zu Grunde liegende Arbeitsvertrag zwischen den Parteien eine längere Kündigungsfrist vorsieht.

Kündigungsfrist bei vereinbarter Probezeit

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich kürzlich mit einem Sachverhalt, in welchem es genau darum ging. Ein Flugbegleiter war von seinem Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit einer Frist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit gekündigt worden. Der vorformulierte Arbeitsvertrag enthielt die pauschale Regelung, dass sich die Rechte und Pflichten nach Manteltarifvertrag richten sollten. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag war zudem eine Probezeit von sechs Monaten geregelt und zum Thema Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach anderer Stelle des Vertrages galt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende. Der Flugbegleiter war der Auffassung, dass diese Kündigungsfrist auch während der Probezeit Geltung habe und gerade nicht nur unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden könnte, es ergebe sich aus dem Vertrag nicht, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate mit einer kürzeren Frist gekündigt werden könne.

Auslegung des Arbeitsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung für Kündigungsfrist in der Probezeit

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage des Flugbegleiters abgewiesen hatte und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf seiner eingelegten Berufung stattgegeben hatte, entschied nunmehr auch das Bundearbeitsgericht für den Flugbegleiter. Auf die Revision des Flugunternehmens hin urteilte es, dass aus dem Verweis auf den Manteltarifvertrag in dem zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag und der vereinbarten Probezeit eine Bedeutung für die Kündigungsfristen nicht erkennbar sei. Bei dem Arbeitsvertrag handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die dahingehend auszulegen sei, wie sie ein nicht rechtskundiger und durchschnittlicher Arbeitnehmer verstehe. Somit gelte nach diesem Verständnis die in dem Vertrag geregelte Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende auch für den Ausspruch einer Kündigung innerhalb der Probezeit. Diese Bestimmung sei allein maßgeblich.

 

Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht, 23.03.2017, 6 AZR 705/15

 

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