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Loyalitätspflicht bei politischen Aktivitäten

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Ein Arbeitnehmer ist innerhalb eines gewissen Rahmens verpflichtet, sich auch außerhalb seines Unternehmens bei politischen Aktivitäten gegenüber seinem Arbeitgeber loyal zu verhalten.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste kürzlich über den Fall einer fristlosen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung entscheiden. Der Arbeitnehmer war in seiner Freizeit parteipolitisch aktiv. Auf einer Kundgebung „Die Rechte“ trug er sichtbar seinen Dienstausweis. Als sein Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte kündigte dieser den Mitarbeiter fristlos, hilfsweise ordentlich, weil er im Rahmen seiner politischen Aktivitäten seine Loyalitätspflicht verletzt habe.

Private Pflichtverletzungen können zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen

Man begründete dies damit, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter mehrfach in der Vergangenheit geäußert habe, dass man seine politischen Aktivitäten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht dulde und diese mit seiner Aufgabenstellung im Unternehmen und der Verantwortung in der Öffentlichkeit nicht in Einklang zu bringen seien. Eine einschlägige Abmahnung wurde dem Mitarbeiter aber zu keinem Zeitpunkt erteilt.

Vorherige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich

Die außerdienstliche Pflichtverletzung auf der Kundgebung „Die Rechte“ genügte den Richtern aber nicht für den Ausspruch der Kündigung. Es habe als milderes vorrangiges Mittel die Erteilung einer Abmahnung ausgereicht, und sei dem Arbeitgeber auch zumutbar gewesen, um zukünftiges oder ähnliches Fehlverhalten zu verhindern.

Nach Ansicht des Gerichts ist das Arbeitsverhältnis auch nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, was der Arbeitnehmer beantragt hatte. Das Gericht sah durch die Pflichtverletzung nicht die notwendige endgültige Zerstörung des Vertrauens.

Als Mitarbeiter sollte man sich dennoch bewusst sein, dass in der Freizeit Loyalitätsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Sollte man diese verletzen, kann dies unter Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11.08.2017, Az.: 6 Sa 76/17

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