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Air Berlin: Kündigungen wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

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Die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG ist bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk die Auswirkungen der Massenentlassung auftreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Air Berlin hervor.

Die Fluggesellschaft Air Berlin unterhielt an mehreren Flughäfen sogenannte Stationen. Diesen war Personal für die Bereiche Boden (soweit vorhanden), Kabine und Cockpit zugeordnet. Der Kläger war bei der Air Berlin als Flugkapitän beschäftigt und der Station Köln zugeordnet. Die Arbeitsverhältnisse des gesamten Cockpit-Personals – einschließlich das des Klägers – wurden nach der am 1. November 2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wegen Stilllegung des Flugbetriebs Ende November 2017 gekündigt. Air Berlin erstattete die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Cockpit“ bezogen auf das gesamte bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal bei der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord.

Kläger hält Massenentlassungsanzeige für fehlerhaft

Der Kläger bestritt die Stilllegungsentscheidung und machte die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung geltend. Der Flugbetrieb werde durch andere Fluggesellschaften (teilweise) fortgeführt, darunter auch das sogenannte Wet Lease für eine andere Fluggesellschaft. Angesichts dessen habe eine Sozialauswahl nach dem KSchG durchgeführt werden müssen. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft.

Massenentlassungsanzeige für Personal der Station Köln hätte bei zuständiger Agentur für Arbeit in Köln erfolgen müssen

Die Vorinstanzen wiesen die Kündigungsschutzklage ab und hielten die Kündigung für wirksam. Die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Bei den im Bundesgebiet verteilten Stationen der Air Berlin handele es sich um eigenständige Betriebe i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für das der Station Köln zugeordnete Cockpit-Personal bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Köln erfolgen müssen. Die Anzeige bei der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord, die zudem nicht die erforderlichen Angaben enthielt, bewirke die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nach § 17 Abs. 1 KSchG, § 134 BGB.

Das Urteil ist ein Fingerzeig für alle Arbeitgeber, welche in der Corona-Krise ggfs. zu Massenentlassungen gezwungen werden. Einmal mehr zeigt sich, dass formale Hürden ernst zu nehmen sind und Arbeitnehmer auch bei aussichtsloseren Fällen diese Einfallstore nutzen können.

 

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