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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung nichtig

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Immer wieder werden vertraglich vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbote zum Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Unlängst hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Mitarbeiterin ihren Posten als Industriekauffrau bei der Beklagten selbst gekündigt hatte.

Vertraglich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig

Die Parteien hatten vertraglich vereinbart, dass die Mitarbeiterin für die Dauer von zwei Jahren ab Beendigung des Vertrages mit der Beklagten einer Untersagung einer selbständigen, unselbständigen oder in sonstiger Weise Tätigkeit für ein Unternehmen unterliegt, welches im direkten oder indirekten Wettbewerb mit der Beklagten steht. Eine Karenzentschädigung sah der Vertrag nicht vor, anstatt dessen war geregelt, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe der Mitarbeiterin in Höhe von 10.000 Euro zu leisten sei. Eine salvatorische Klausel des Arbeitsvertrages regelte zudem, dass anstelle einer unwirksamen oder nichtigen Regelung eine angemessene Regelung gelten sollte.

Auf die Klage der Mitarbeiterin, die sich an dieses Wettbewerbsverbot gehalten hatte, auf Zahlung einer entsprechenden Karenzentschädigung für einen bestimmten Zeitraum, ist das Bundearbeitsgericht entgegengetreten und hat der Revision der beklagten Firma stattgegeben, nachdem das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht der Mitarbeiterin Recht gegeben hatten.

Kein Anspruch auf Karenzentschädigung bei nichtigem nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

Das Bundesarbeitsgericht entschied in diesem Fall, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne eine Karenzentschädigung kein wirksames Wettbewerbsverbot sei. Der Arbeitnehmer habe daher aufgrund dieses nichtigen Wettbewerbsverbots auch keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung gegenüber dem Arbeitgeber, ebenso wenig könne der Arbeitgeber aufgrund dieser Regelung die Unterlassung des Wettbewerbs verlangen. Auch einseitig zugunsten des Arbeitnehmers könne sich keine Wirksamkeit ergeben.

Auch eine salvatorische Klausel, die sich aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe, führe nicht zu einer Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2017, Az.: 10 AZR 448/15
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