Aktuelles

Opernchorsänger: Extravergütung, wenn er mit Laien singen muss?

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Erbringt der berufsmäßige Opernchorsänger von sich aus zur Steigerung der Chorgesangsleistung eine überobligatorische Einzelleistung, kann er hierfür keine Sondervergütung erwarten.

Viele Opernhäuser unterhalten neben einem Chor mit berufsmäßigen Sängerinnen und Sängern auch einen aus Laien bestehenden sog. Extra-Chor. Dieser kann zum Beispiel zum Einsatz zusätzlich zum regulären Chor kommen, wenn das Stück nach einem besonders stimmgewaltigen Chor verlangt. Die Gesangsqualität bleibt bei einem solchen Laienchor meist hinter derjenigen von Berufsmusikern zurück. Singt dann auch noch ein berufsmäßiger Opernchorsänger mit, wird er versucht sein, durch besonderes Engagement seinerseits etwaige Mängel des Extrachors zu übertönen.
Ein berufsmäßiger Opernchorsänger verlangte daher im zu entscheidenden Fall eine zusätzliche Vergütung, da in seiner Stimmgruppe außer ihm nur Mitglieder des Extra-Chores (Laienchores) sangen.

Tarifvertraglicher Anspruch auf Sondervergütung nicht gegeben

Einschlägiger Tarifvertrag ist der „Normalvertrag Bühne“ (NV Bühne). Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.

Erbringt ein berufsmäßiger Opernchorsänger eine Gesangsleistung in seiner Stimmgruppe nur mit Mitgliedern des sog. Extra-Chors, der aus nicht berufsmäßigen Sängern besteht, sieht der NV Bühne hierfür keine Sondervergütung vor.

Ein solcher Anspruch besteht auch nicht gemäß § 612 Abs. 1 BGB i.V.m. § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne. Die Stimmgruppe ist nicht im Sinne dieser Tarifnorm einzeln besetzt, wenn ein berufsmäßiger Opernchorsänger mit Mitgliedern des sog. Extra-Chors singt.

Intendant ist für insgesamt schwächere Gesangleistung verantwortlich

Der berufsmäßige Opernchorsänger ist nicht verpflichtet, eine etwaig schwächere Gesangsleistung des Extra-Chors durch eine ggf. sogar stimmschädigende Anstrengung auszugleichen. Eine durch den Einsatz des Extra-Chors verursachte Minderung der künstlerischen Qualität hat die Intendanz zu verantworten.

BAG, Urteil vom 15.11.2018 – 6 AZR 385/17

 

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel