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Ostdeutsch ist kein Benachteiligungsmerkmal im Sinne des AGG

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Wer als Ostdeutscher eine Benachteiligung erleidet, der kann keine Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erhalten.

Ansprüche aufgrund AGG bestehen dann, wenn man wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt wird. Diese Aufzählung im AGG ist aber auch abschließend. Eine „Diskriminierung“ kann „nur“ dann bestehen, wenn eines der in § 1 AGG aufgezählten Merkmale vorliegt. Im zur Entscheidung anstehenden Fall des Arbeitsgerichts Berlin ging es um das Merkmal der ethnischen Gruppierung. Unter einer ethnischen Gruppierung werden grundsätzlich Bevölkerungsteile, die durch gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind, verstanden.

Ist „ostdeutsch“ eine ethnische Gruppierung?

Das Arbeitsgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob eine ostdeutsche Herkunft dazu führen kann, dass ein Arbeitnehmer im Sinne des AGG benachteiligt werden kann. Der Kläger war stellvertretender Ressortleiter einer Zeitung. Er führte den Rechtsstreit und klagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 800.000,- €, weil er sich von zwei Vorgesetzten wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt sah.

Klage wurde abgewiesen

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und sprach damit dem Kläger keinerlei Zahlungsanspruch zu. Eine Benachteiligung wegen einer ethnischen Herkunft oder Weltanschauung sei nicht erfolgt. Die Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil Menschen ostdeutscher Herkunft nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung zuzuordnen seien.

Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung hat das Arbeitsgericht abgelehnt, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht hatte. Das Mitverschulden des Klägers an dem – einmal angenommenen – Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.08.2019, Az.: 44 Ca 8580/18

 

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