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Private Aktivität während der Arbeitszeit rechtfertigt Abmahnung

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Bereits eine kurze private Aktivität am Dienstcomputer kann eine Abmahnung rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Köln hatte über die Wirksamkeit einer Abmahnung zu entscheiden. Der betroffene Mitarbeiter hat auf einem dienstlichen Computer für wenige Sekunden ein Fußballspiel angeschaut.

Der Arbeitgeber mahnte ihn daraufhin ab und begründete dies damit, dass er während dieses Zeitraums seine Arbeitsleistung nicht erbracht habe.

Arbeitnehmer verfolgte während der Arbeitszeit ein Fußball-Spiel auf dem PC

Der Kläger ist ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers und als Zerspannungsmechaniker tätig. Er wurde vom Arbeitgeber abgemahnt, weil er während der Arbeitszeit auf einem dienstlichen Computer Fußball geschaut hatte. Hiergegen klagte der Mitarbeiter mit dem Ziel, die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen.

Hintergrund der Abmahnung war es, dass der Mitarbeiter gegen 17:00 Uhr seine Arbeit in der Spätschicht aufnahm. Sodann wurde er kurze Zeit später von einem Kollegen gerufen. Der Mitarbeiter folgte seinem Kollegen, der vor einem dienstlichen Computer saß, auf dem der Livestream eines Fußballspiels lief. Der Mitarbeiter setzte sich sodann zu seinem Kollegen und verfolgte gemeinsam mit diesem das Fußballspiel am Computer. Hierbei wurde er kurze Zeit später vom Werkleiter entdeckt.

Der Mitarbeiter klagte gegen die Abmahnung. Er hat den Sachverhalt bestritten und versuchte sich damit zu rechtfertigen, nur kurz am Computer des Kollegen stehen geblieben zu sein, sich aber das Fußballspiel nicht angeschaut zu haben.

Abmahnung war gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Köln sah dies anders und hat die Klage abgewiesen. Die Abmahnung sei gerechtfertigt, der Kläger habe erwiesenermaßen für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht. Dies rechtfertige bereits die Abmahnung.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass man als Arbeitnehmer mit privaten Aktivitäten am Arbeitsplatz sehr restriktiv umgehen sollte. Ansonsten kann dies eine Abmahnung bis hin zur Kündigung rechtfertigen und letztlich auch zu entsprechenden Gehaltsreduktionen führen.

Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Urteil vom 28.08.2017 – Az.: 20 Ca 7940/16

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