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Reisezeit gleich Arbeitszeit?

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Ein Arbeitnehmer wird für die Zeit entlohnt, in der er arbeitet. Doch sind Dienstreisen auch vergütungspflichtige Arbeitszeit? Das BAG hat hierzu nun entschieden, dass auch Dienstreisezeiten wie Arbeit zu vergüten sind.

Kläger war ein Arbeitnehmer, der bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter (Bauleiter) beschäftigt und vom 10.08.-30.10.2015 auf eine Baustelle nach China entsandt worden.

4 Tage An- und Abreise nach China

Auf seinen Wunsch hin buchte sein Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage –sowohl An- als auch Abreise dauerten jeweils zwei Tage- zahlte das Unternehmen dem Bauleiter die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden. Insgesamt waren dies 1.149,44 Euro brutto.

Mit seiner Klage verlangte der Bauleiter die Vergütung für weitere 37 (Über-) Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte auf die Berufung des Bauleiters der Klage stattgegeben. Hiergegen legte der Bauleiter Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

Reisezeiten ins Ausland sind Arbeitszeit

Die Revision hatte teilweise Erfolg. Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten, so die Richter in ihrem Urteil. Erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfalle.

Die BAG-Richter verwiesen darauf, dass der Anspruch auf Vergütung der Reisezeiten grundsätzlich bestehe. Es liege immer dann eine vergütungspflichtige Tätigkeit vor, wenn ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber Zeit aufwende. Und dies sei auch bei Reisezeiten der Fall.

Die Frage, ob die lange Reisezeit mit Zwischenstopp in Dubai gerechtfertigt war, muss nun das LAG Rheinland-Pfalz prüfen, an welches zur weiteren Sachaufklärung durch das BAG zurückgewiesen wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018, Az.: 5 AZR 553/17

 

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