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Rückwirkende Feststellung eines Arbeitsverhältnisses – Rückzahlung überzahlter Honorare aus freiem Dienstverhältnis

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Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird und die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist als das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Honorar.

Deutsche Rentenversicherung prüft Status

Die Parteien nahmen irrtümlicherweise an, der Arbeitnehmer sei in einem freien Dienstverhältnis angestellt. Das daraufhin vereinbarte Honorar überstieg deutlich das Entgelt von Angestellten in einem einfachen Arbeitsverhältnis. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Deutsche Rentenversicherung Bund jedoch auf Betreiben des ehemaligen Arbeitnehmers fest, dass während des gesamten Zeitraums ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel der Arbeitgeberin blieben erfolglos. Im nachfolgenden Rechtsstreit verlangte die Arbeitgeberin von ihrem ehemaligen Arbeitnehmer die Differenz aus der vereinbarten Vergütung als freier Mitarbeiter zum durchschnittlichen Lohn, den er als einfacher Mitarbeiter erhalten hätte, sowie die Erstattung von Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Honorar des freien Mitarbeiters deckt üblicherweise weitere Risiken ab

Das Bundesarbeitsgericht kam in letzter Instanz zu dem Ergebnis, dass der ehemalige Arbeitnehmer verpflichtet sei die Differenz zurückzuzahlen, da er die Vergütung ohne Rechtsgrund erhalten habe. Der Arbeitgeberin stehe ein Anspruch nach § 812 BGB aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Ein Arbeitnehmer dürfe nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgehen, dass ein Stundenlohn, der ausdrücklich individuell für das freie Dienstverhältnis vereinbart wurde, auch für den Fall gelten soll, dass ein einfaches Arbeitsverhältnis besteht. Den Grund hierfür sahen die Richter insbesondere darin, dass das Honorar eines freien Mitarbeiters typischerweise zugleich Risiken abdeckt, die einen Arbeitnehmer nicht treffen. Hierunter fallen zum Beispiel der fehlende Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung, Verlust des Vergütungsanspruchs bei Arbeitsausfällen, fehlender Kündigungsschutz sowie höhere Haftungsrisiken.

Wurde über die Höhe der geschuldeten Arbeitsvergütung, wie hier, keine Vereinbarung getroffen, ergibt sich der Anspruch auf Entgeltzahlung aus § 612 II BGB. Hiernach steht dem Arbeitnehmer lediglich die übliche Bruttovergütung zu. Den überschießenden Differenzbetrag muss er zurückzahlen.

Die Arbeitgeberin muss sich aber bei dem Rückzahlungsanspruch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen. Vorliegend standen auch keine Vertrauensgesichtspunkte dem Rückzahlungsanspruch entgegen, da der ehemalige Arbeitnehmer selbst das sozialrechtliche Statusfeststellungsverfahren eingeleitet hat. Somit war ein Antrag der Arbeitnehmerin auf gerichtliche Feststellung des Arbeitnehmerverhältnisses nicht mehr notwendig.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18

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