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Sachgrundlose Befristung nur bei erstmaliger Beschäftigung

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Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit Beschluss vom 06.06.2018, dass eine sachgrundlose Befristung allein bei erstmaliger Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber zulässig ist.

3-Jahres-Frist des Bundesarbeitsgerichts hat keinen Bestand

Soweit das BAG im Jahr 2011 entschieden hatte (BAG, Urt. vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09, NZA 2011, 905; Urt. vom 21.09.2011, Az.: 7 AZR 375/10, NZA 2012, 255) , dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nach einer Unterbrechung von drei Jahren erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag schließen dürfen, ist die richterliche Rechtsfortbildung durch das BAG unvereinbar mit dem Grundgesetz (GG). Richterliche Rechtsfortbildung dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier habe sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.

Verfassungskonforme Auslegung möglich

Eine Einschränkung gibt das BVerfG aber doch auf den Weg: Ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber sei unverhältnismäßig, wenn und soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Dies könne etwa bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren, betreffen. Die Fachgerichte könnten und müssten in solchen Fällen den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken.

Im Ergebnis bleibt aber grundsätzlich eine erneute sachgrundlose Befristung – auch nach längerer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses – verboten.

Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag.

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, Az.: 1 BvL 7/14, Pressemitteilung hier; vollständiger Beschluss hier auf den Seiten des BVerfG

 

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