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Vor Kündigung: Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen

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Gemäß § 168 SGB IX bedarf es zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen der Zustimmung des Integrationsamts. Doch muss zu diesem Zeitpunkt bereits die Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung erfolgt sein, um die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht zu gefährden? Diese Entscheidung hatte unlängst das Arbeitsgericht Hagen zu treffen.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde gegenüber einer Arbeitnehmerin seitens des Arbeitgebers eine ordentliche Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen. Das zuständige Integrationsamt wurde seitens des Arbeitgebers beteiligt und hatte zu dem Ausspruch der Kündigung die erforderliche Zustimmung erteilt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde erst mit Schreiben zwei Tage nach Beantragung der Zustimmung des Integrationsamts angehört und um Stellungnahme gebeten.

Das Arbeitsgericht Hagen gab der Arbeitnehmerin Recht: Die ausgesprochene Änderungskündigung wurde als unwirksam beurteilt, da eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht vorlag. Damit hatte der Arbeitgeber nicht gerechnet.

Fehlerhaftes Verfahren führte zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung

Das zuständige Arbeitsgericht erklärte, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt gewesen sei. Es bestehe die Pflicht des Arbeitgebers zur Anhörung dieser bei allen Kündigungen und damit auch bei Änderungskündigungen. Die vorgenommene Beteiligung sei nicht „unverzüglich und umfassend“ gewesen, wie es § 95 Abs.2 S.1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung vorschreibe.

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Zustimmungsantrag beim Integrationsamt

Die Unverzüglichkeit fordere vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung ohne schuldhaftes Zögern anzuhören, sobald er seinen Kündigungswillen gebildet habe. Die Beteiligung müsse daher am Beginn der vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen stehen. Die Zustimmung des Integrationsamts dürfe erst nach der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung beantragt werden. Es führe zur Unwirksamkeit des Beteiligungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber – wie hier geschehen- zuerst den Zustimmungsantrag beim Integrationsamt stelle und dann die Schwerbehindertenvertretung anhöre.

Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az.: 5 Ca 1902/17

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