Aktuelles

Kündigungsschutz bei offenkundiger Schwerbehinderung

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Ist dem Arbeitgeber eine Schwerbehinderung bekannt, so besteht besonderer Kündigungsschutz. Der Nachweis erfolgt dabei z.B. durch einen Schwerbehindertenausweis. Liegt noch kein Feststellungsbescheid vor, kann aber dennoch bei offensichtlicher Schwerbehinderung ein Sonderkündigungsschutz bestehen.

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX liegt eine Schwerbehinderung vor, wenn das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 festgestellt oder den Arbeitnehmer einem Schwerbehinderten mit einem GdB von 30 bis 50 gleichgestellt hat. Eine wirksame Kündigung ist dann nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts möglich.

Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend

Voraussetzung für den Sonderkündigungsschutz ist, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig beim zuständigen Versorgungsamt die Feststellung seiner Schwerbehinderung oder Gleichstellung beantragt hat. Dieser Antrag muss mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.11.2007, Az.: 2 AZR 613/06).

Wann ist eine Schwerbehinderung offenkundig?

Ausnahmsweise ist der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und die rechtzeitige Antragstellung nicht erforderlich, wenn die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber »offenkundig« ist, d.h. dem Arbeitgeber auch ohne medizinische Vorkenntnisse ohne weiteres auffallen muss. Zudem muss offensichtlich sein, dass das Versorgungsamt einen GdB von wenigstens 50 feststellen würde, wenn es über die Schwerbehinderung entscheidet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2011, Az.: 8 AZR 608/10).

Der Arbeitnehmer ist für die Offensichtlichkeit im Prozess darlegungs- und beweisbelastet.

Nachweis gelingt nicht immer

Im hier entschiedenen Fall hat diese Ausnahme dem gekündigten Arbeitnehmer leider nicht geholfen. Denn nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz hat der Arbeitnehmer nicht darlegen können, dass dem Arbeitgeber seine gesundheitliche Beeinträchtigung offenkundig hätte auffallen müssen. Daher hat das Gericht die Kündigungsschutzklage in der Berufung zurückgewiesen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2017, Az.: 5 Sa 361/16

 

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel