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Siemens in Offenbach: Verlagerung nach Erlangen

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Heute Morgen erhielten die Mitarbeiter der Siemens AG am Standort Offenbach am Main traurige Gewissheit: Im Rahmen einer Betriebsversammlung wurde mitgeteilt, dass neben den geplanten Werkschließungen in Görlitz und Leipzig auch der Standort Offenbach mit rund 700 Stellen massiv in Frage gestellt wird. Die dort vorhandenen Kompetenzen zur Kraftwerksplanung sollen künftig im 200 Kilometer entfernten Erlangen gebündelt werden.

Durch die geplante Zusammenlegung des in Erlangen und Offenbach angesiedelten Lösungsgeschäfts der Kraftwerkssparte dürfte auch der Standort Offenbach mit rund 700 Beschäftigten vor dem Aus stehen.

Doch was bedeutet ein geplanter Stellenabbau für die einzelnen Arbeitnehmer? Worauf haben diese nun zu achten? Und welche Voraussetzungen hat ein Arbeitgeber vor und bei einem geplanten Stellenbau zu berücksichtigen? Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Diese und einige andere Fragen mehr dürften sich jetzt stellen.

Versetzung oder betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der Standortverlagerung?

Entscheidend ist zunächst die Frage des Inhalts des Arbeitsvertrages. Besteht eine Versetzungsklausel, so ist diese rechtlich zu überprüfen. Denn bei einer wirksamen Versetzungsklausel kann Siemens den einzelnen Arbeitnehmer schon per einseitiger Weisung an den Standort Erlangen schicken. Oftmals sind Versetzungsklauseln intransparent und entsprechen nicht der aktuellen Rechtsprechung. Hier gilt es also als erstes anzusetzen.

Ist ein Arbeitnehmer von der Standortverlagerung direkt betroffen und sein Arbeitsplatz soll aufgrund der unternehmerischen Entscheidung nach Erlangen verlagert werden, eine einseitige Versetzung ist aber wegen fehlender oder rechtswidriger Versetzungsklausel nicht möglich, so hat dies meist eine betriebsbedingte Änderungskündigung des Arbeitnehmers zur Folge. Das Arbeitsverhältnis wird betriebsbedingt gekündigt und angeboten, zu identischen Konditionen in Erlangen weiter zu arbeiten. Ob eine betriebsbedingte Änderungskündigung möglich ist, das ist in Anbetracht der bei Siemens geltenden Vereinbarung zur Standort- und Beschäftigungssicherung mehr als fraglich.

Voraussetzungen der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Stellenabbau

Sowohl gegen eine Versetzung als auch eine betriebsbedingte Änderungskündigung können die Mitarbeiter von Siemens vorgehen. Eine Kündigungsschutzklage kann allerdings nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden.

Für die Wirksamkeit einer Versetzung ist vor allem der Inhalt des Arbeitsvertrages und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme entscheidend. Bin ich besonders schutzbedürftig? Ist die Weisung des Arbeitgebers zum aktuellen Zeitpunkt unbillig, weil die Arbeit noch in Offenbach vorhanden ist?

Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung können ebenso viele Fehler gemacht werden. Angefangen von einer notwendigen Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit über ein Kündigungsverbot aus der Vereinbarung zur Standort- und Beschäftigungssicherung bis hin zur Sozialauswahl lauern für Siemens Stolperfallen. Da der Standort nicht komplett geschlossen werden soll, ist bei der Sozialauswahl zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und allen, mit diesem vergleichbaren, Mitarbeitern nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, einer vorliegenden Schwerbehinderung sowie Unterhaltspflichten zu gewichten.

Zudem ist der Betriebsrat formell ordnungsgemäß vor Ausspruch einer Versetzung oder Kündigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen.

Sozialplan und Interessenausgleich

Da es bei Siemens zu einer massiven Betriebsänderung kommt, ist mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Dieser wird in aller Regel auch Abfindungsregelungen vorsehen, damit die Mitarbeitervertretung in die Standortverlagerung die Interessen der Arbeitnehmer einfließen lässt und betroffene Mitarbeiter zumindest ein Minimum an sozialer Absicherung bekommen. Darüber hinaus über eine Abfindung zu verhandeln, dies ist immer möglich.

Fazit:

Nach der Verarbeitung des ersten Schocks sollten die Mitarbeiter von Siemens am Standort Offenbach nun konstruktiv die Nachrichtenlage bewerten und sich strategisch aufstellen. Dabei gilt es zunächst den rechtlichen status quo zu bewerten. Daraus abzuleiten sind alle im Einzelfall möglichen Alternativen, um nicht nochmals überrascht zu werden und kurzfristig handeln zu müssen. Wenden Sie sich daher besser sofort an einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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