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Abstrakte Gefährdung reicht: Spediteure müssen Drogenkonsum der Fahrer nicht dulden

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Ein Berufskraftfahrer darf fristlos gekündigt werden, wenn er Drogen auch vor Fahrantritt konsumiert. Auf eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs oder eine festgestellte Fahruntüchtigkeit kommt es nicht an.

Der Fall

In einer Verkehrskontrolle wurde einem Kraftfahrer der Konsum von Drogen (hier Amphetamin und „Crystal Meth“) nachgewiesen. Nicht geklärt werden konnte, ob der Fahrer noch bei seiner Fahrt unter dem Einfluss der Drogen stand oder fahruntüchtig war. Der Arbeitgeber kündigte den Mitarbeiter fristlos.

Die ersten zwei Instanzen kassierten die Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit ein. Eine Fahruntüchtigkeit sei nicht festgestellt worden, ebenso habe keine konkrete Gefährdung bestanden. Daher habe der Arbeitnehmer nicht so schwer gegen seine Vertragspflichten verstoßen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen war. Nur bei einer konkreten Gefahr oder einem Wiederholungsfall sei dies anders zu beurteilen.

Abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs ausreichend

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders und verwies auf § 24 a StVG. Danach ist es verboten und eine Ordnungswidrigkeit, mit berauschenden Mitteln im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Nach dem Gesetz ist es hierfür ausreichend, wenn ein solches Mittel, unabhängig von der Konzentration im Blut nachgewiesen wird. Geahndet wird somit bereits die abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs und der Allgemeinheit. Bei einer konkreten Gefährdung wäre die fristlose Kündigung erst recht gerechtfertigt.

Auswirkung auf die Praxis

Die Rechtsprechung des BAG ist zu begrüßen. Es lassen sich dabei Parallelen zu den Kündigungen von Berufspiloten feststellen. Auch hier kommt es auf eine konkrete Gefährdung der Passagiere oder des Luftverkehrs nicht an. Ausreichend als Kündigungsgrund ist vielmehr der Verstoß gegen die Pflicht, ab einem gewissen Zeitraum vor Flugantritt nüchtern zu sein.

Als allgemeine Aussage lässt sich festhalten: Ist mit der Ausübung der Tätigkeit eine mögliche Gefährdung der Allgemeinheit verbunden und versucht der Gesetzgeber, diese abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit zu verhindern, so rechtfertigt ein Verstoß hiergegen die fristlose Kündigung. Damit wird gerade den Spediteuren, Bus- und Taxiunternehmen eine klare Regelung an die Hand gegeben. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass das BAG mit Urteil vom 23.09.2015 (5 AZR 146/14) entschieden hat, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an Drogentests im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden kann. Somit haben Speditionsunternehmen bei einer entsprechenden Gestaltung der Arbeitsverträge die Möglichkeit, einen etwaigen Drogenkonsum ihrer Mitarbeiter festzustellen und diese im Fall eines positiven Befunds zu kündigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 6 AZR 471/15 (Pressemitteilung des BAG)

 

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