Aktuelles

Stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Einige Arbeitnehmer fordern nach einer längeren Krankheitsphase die Wiedereingliederung auf dem Arbeitsplatz. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Arbeitgebers, ob dieser die Wiedereingliederung genehmigt oder auch nicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen dann, wenn es sich um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer handelt. Allerdings kann auch von dieser Regelung unter gewissen Umständen abgewichen werden.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Darüber zu entscheiden hatte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.05.2019 (Az.: 8 AZR 530/17). Im Ausgangsfall ging es um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, der nach einer längeren Krankheitsphase eine Wiedereingliederung beantragte. Die Gegnerin, eine Stadt, lehnte dies ab, nachdem diese die eigene Betriebsärztin befragte. Die Betriebsärztin war der Ansicht, dass der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers einer Wiedereingliederung im Weg stehen könnte. Daraufhin machte der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend.

Das Bundesarbeitsgericht sah die Ablehnung als rechtmäßig an. Nach § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX könne ein Arbeitgeber zwar verpflichtet werden, schwerbehinderte Mitarbeiter eine Wiedereingliederung zu gewährleisten. Allerdings können gesundheitsbeeinträchtigende Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall waren die Zweifel der Betriebsärztin berechtigt eine Wiedereingliederung abzulehnen.

Fazit

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Arbeitgeber grundsätzlich die Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer ermöglichen müssen. Unter Umständen kann jedoch durch nicht bessernde Gesundheitszustände von diesem Grundsatz abgewichen werden.

 

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2019, Az.: 8 AZR 530/17

 

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel