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Tätowierungen als Eignungsmangel

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In einigen Berufsgruppen gelten Tätowierungen oftmals als Ausschlusskriterium. Deutlich wird jedoch auch, dass durch den gesellschaftlichen Wandel die Toleranz diesbezüglich steigt. Urteile (z.B. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 2 L 3279/17) zeigen, dass Tätowierungen wie beispielsweise ein Löwenkopf nicht gleich zu einem Ausschlusskriterium bei der Einstellung zum Polizeidienst führen. Einzelfälle jedoch berechtigen einen Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren. Abzustellen ist vor allem auf die Verfassungstreue des Bewerbers.

Bewerber mit „Omerta“-Tatoo darf abgelehnt werden

In einem kürzlich entschiedenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wurde entschieden, dass ein „Mafia-Tattoo“ einen Eignungsmangel als Polizist darstelle. Der betroffene Bewerber trug sichtbare Tätowierungen auf den Arm, in denen unter anderem das Wort „Omerta“ sowie Totenköpfe zu sehen waren. Bei dem Wort handele es sich um die Schweigepflicht der Mafia, die eine Zusammenarbeit mit Behörden untersage.

Zweifel an Verfassungstreue

Das Land lehnte die Bewerbung ab. Das LAG legte nach Erledigung dem Mann die Verfahrenskosten auf. Dagegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg. Laut Gericht würde selbst ohne Erledigung dem Land in der Sache selbst Recht gegeben werden. Aufgrund seiner Tätowierung, welches einen Teil eines Mafia-Ehrenkodexes darstelle, habe das Land sehr wohl Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers haben dürfen. Eine Ablehnung und Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren wäre daher wegen der Tätowierung gerechtfertigt. Dabei sei die tatsächliche Verfassungstreue des Mannes nicht maßgeblich. Wichtig sei demnach nur die Sicht eines objektiv Dritten.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg vom 25.04.2019, Az.: 5 Ta 730/19

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