Nicht selten ist eine Teilzeittätigkeit nach der Rückkehr aus dem Mutterschutz oder der Elternzeit seitens eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin gewünscht. Bei der Stellung eines solchen Antrags nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sind sowohl Fristen als auch bestimmte Kriterien einzuhalten, um einen solchen Teilzeitantrag wirksam zu stellen.
Aber auch der Arbeitgeber muss sich bestimmten Voraussetzungen unterwerfen, möchte er einen Teilzeitantrag wirksam ablehnen.
Eine wirksame Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz muss seitens des Arbeitgebers in Schriftform erfolgen, dies entschied nunmehr das Bundesarbeitsgericht unlängst zu Lasten eines Arbeitgebers.
Geforderte Schriftform der Ablehnung des Teilzeitantrags
Dem Urteil des Bundearbeitsgerichts oblag in diesem Zusammenhang die Beurteilung des folgenden Sachverhalts:
Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Luftverkehrsgesellschaft, als Flugbegleiterin beschäftigt und zuletzt als Purserette tätig. Seit April 2009 war sie in Folge von Schwangerschaft, Elternzeit und sog. „Familien-Jahr“ nicht aktiv bei der Beklagten tätig gewesen und reichte nunmehr über ein elektronisches System der Beklagten einen Antrag auf Verringerung der bisherigen Arbeitszeit von 51,09 % auf 50,00 % ein. Die Arbeitgeberin lehnte dies durch ein maschinell erstelltes, und nicht unterzeichnetes, Schreiben ab.
Ablehnung der Teilzeit unwirksam
Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und das Hessische Landesarbeitsgericht der Klage in Teilen stattgegeben hatte, entschied nunmehr das Bundesarbeitsgericht für die Flugbegleiterin. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten verstoße gegen das Schriftformerfordernis des § 8 Abs.5 TzBfG. Eine Ablehnung in Textform genüge nicht, auch sei die Person des Erklärenden aus dem Schreiben nicht ersichtlich. Die Arbeitszeit habe sich daher nach dem Teilzeitantrag in dem von der Klägerin gewünschten Umfang verringert.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass man als Arbeitnehmer bei Ablehnung eines gestellten Teilzeitantrages immer prüfen lassen sollte, ob die formellen Voraussetzungen für eine Ablehnung eingehalten wurden, zudem ist Arbeitgebern anzuraten, die vorgegebene Schriftform bei der Ablehnung eines solchen Antrags zu beachten.
Bundearbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2017 – Az.: 9 AZR 368/16
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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main