Aktuelles

Unwiderrufliche Freistellung nicht negativ für ALG 1

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Bisher war es immer einmal wieder Thema gewesen und kontrovers diskutiert worden. Wird ein Arbeitnehmer seitens seines Arbeitgebers unwiderruflich unter Fortzahlung seiner bisherigen Vergütung freigestellt (unwiderrufliche Freistellung), wird diese Zeit bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes als relevant berücksichtigt?

Unwiderrufliche Freistellung: Berücksichtigung bei Arbeitslosengeld

Mit dieser Thematik setzte sich nunmehr das Bundessozialgericht auseinander. Dem Fall lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Eine Pharmareferentin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30.04.2012 vereinbart. Dieser enthielt auch die Regelung, dass die Arbeitnehmerin ab dem 01.05.2011 unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Dies geschah auch vereinbarungsgemäß. Danach bezog die Arbeitnehmerin bis zum 24.03.2013 Krankentagegeld und bekam ab dem 25.03.2013 Arbeitslosengeld bewilligt in Höhe von 28,72 € kalendertäglich. Dabei wurde der Zeitraum der unwiderruflichen Freistellung hinsichtlich der Vergütung außer Acht gelassen und ein faktisches Ausscheiden der Arbeitnehmerin ab 01.05.2011 unterstellt.

Das zuständige Landesarbeitsgericht hatte dann ein Arbeitslosengeld in Höhe von 58,41 € kalendertäglich berechnet.

Zu Recht, entschied nunmehr das Bundessozialgericht.

Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn

Es habe im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25.03.2011 bis 24.03.2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen bestanden, sodass eine fiktive Berechnung ausgeschlossen sei. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne von § 150 Abs.1 S.1 SGB III sei der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Und dazu zählt die unwiderrufliche Freistellung.

Fazit:

Während einer Freistellung (gleichgültig ob widerruflich oder unwiderruflich) gezahlte Vergütung darf bei der Arbeitslosengeld-Berechnung nicht außer Betracht bleiben.

Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zum Urteil vom 30.08.2018, Az.: B 11 AL 15/17 R

 

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Thema haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

 

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel