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Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag

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Ausschlussklauseln oder Verfallfristen gehören heute zu den gängigen Regelungen in einem Arbeitsvertrag. Aber nicht immer ist die Ausschlussklausel so formuliert und beinhaltet die notwendigen Inhalte, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhält und nicht als unwirksam eingestuft wird.

Ausnahme für Vorsatzhaftung und Mindestlohn in Ausschlussklausel

In dem vom Arbeitsgericht Nürnberg nunmehr zum Thema Ausschlussklausel zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Januar 2016 auf Abgeltung seines Urlaubs aus dem Jahr 2015 geklagt, nachdem das Arbeitsverhältnis zum Ende Juli 2015 aufgrund Kündigung beendet worden war. Der zu Grunde liegende Arbeitsvertrag regelte im Rahmen einer Ausschlussklausel, dass Ansprüche beider Parteien innerhalb von drei Monaten verfallen. Aus diesem Grund verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung der Urlaubsabgeltung und berief sich darauf, dass der Arbeitnehmer den Anspruch zu spät geltend gemacht habe. Der Arbeitnehmer wollte dies nicht hinnehmen und vertrat die Auffassung, dass die zu Grunde liegende Klausel unwirksam sei, da sie nach ihrem Wortlaut Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz und Vorsatzhaftung nicht ausnehme.

Wirksamkeit der Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag trotz fehlender Ausnahme

Das Arbeitsgericht Nürnberg urteilte nunmehr gegen den Kläger und hielt fest, dass diesem die Urlaubsabgeltung nicht zustehe, da sie aufgrund der Ausschlussfrist erloschen sei. Obwohl eine Vorsatzhaftung und Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz wörtlich in der Ausschlussklausel nicht ausgenommen waren, hielt das Arbeitsgericht die Klausel für wirksam.

Dass die Parteien entgegen gesetzlicher Regelungen eine Haftung für Vorsatz oder Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz haben ausnehmen wollen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr bedürfe es einer Auslegung der Klausel, dass nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle umfasst würden. Zudem sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages das Mindestlohngesetz noch nicht in Kraft getreten gewesen und der Anspruch auf Urlaubsabgeltung stelle keinen Anspruch auf Mindestentgelt im Sinne des Mindestlohngesetzes dar.

Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 07.02.2017, Az.: 11 Ca 340/16

 

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