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Verdachtskündigung: angemessene Frist zur Stellungnahme erforderlich

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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte darüber zu entscheiden, wie lange die Frist zur Anhörung eines Arbeitnehmers bei einer Verdachtskündigung sein muss.

Ein Arbeitnehmer sollte in den Außendienst versetzt werden. Aufgrund dessen erhielt er ein Notebook überlassen. In der Folge erkrankte er über einen längeren Zeitraum. Während der Krankheit lud er dennoch große Datenmengen auf das ihm überlassene Notebook. Daraufhin verlangte die Arbeitgeberin das Notebook zurück und forderte den Arbeitnehmer schriftlich zur Stellungnahme zum besagten Sachverhalt auf. Dem Arbeitnehmer wurden hierbei lediglich 2 volle Arbeitstage eingeräumt. Als sich der Arbeitnehmer nicht äußerte, kündigte der Arbeitgeber im Wege der Verdachtskündigung. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer mit Erfolg.

Frist zur Anhörung darf nicht zu kurz sein

Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass die Frist zur Anhörung des Arbeitnehmers bei der beabsichtigten Verdachtskündigung mit zwei vollen Arbeitstagen viel zu kurz bemessen war und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligte.

Zudem hätte das Anhörungsschreiben auch dem Rechtsanwalt des Arbeitnehmers übersandt werden müssen. Die Arbeitgeberin wusste bereits aus weiteren Streitigkeiten mit dem Arbeitnehmer, dass dieser anwaltlich vertreten war.

Es muss die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass es einen Unschuldigen trifft

Bei einer Verdachtskündigung muss immer die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass es einen Unschuldigen trifft. Daher ist der betroffene Arbeitnehmer zum Sachverhalt anzuhören. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit erhalten, die Verdachtsgründe zu entkräften und Entlastungstatsachen anzuführen. Der Umfang der Anhörung ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls.

Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme sollte je nach Umfang des Vorwurfs zu wählen sein, sollte im Regelfall aber mit wenigen Tagen ausreichend sein, wobei zwei volle Arbeitstage wie man durch den vorliegenden Fall gesehen hat, zu kurz sein dürften. Wenn hier zu vorschnell arbeitgeberseits gehandelt wird, zieht der formale Fehler die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.03.2018, Az.: 3 Sa 398/17

 

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