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Volle gerichtliche Überprüfung des Bonus

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Behält sich der Arbeitgeber vor, nach billigem Ermessen über die Höhe des Anspruchs auf einen Bonus zu entscheiden, so kann diese Entscheidung von Seiten des Arbeitsgerichts vollständig überprüft werden. Entspricht die Entscheidung des Arbeitgebers über die Bonushöhe nicht billigem Ermessen, ist sie gem. § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich und das Gericht kann auf Basis des gerichtlichen Sachvortrags der Parteien den Bonus festsetzen.

Bonus von 200.000,- Euro auf Null

Der Kläger war bei der deutschen Niederlassung einer internationalen Großbank als Managing Director beschäftigt. Er sollte nach seiner arbeitsvertraglichen Regelung am jeweils gültigen Bonussystem bzw. Deferral Plan teilnehmen. Wie vereinbart, erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 zunächst eine garantierte Leistung i. H. v. 200.000,- Euro, für das folgende Jahr zahlte die Bank noch 9.920,- Euro und für 2011 gab es keinen Bonus oder Deferral Award. Seinen Kollegen erging es etwas besser. Sie ihrerseits erhielten zumindest zum überwiegenden Anteil einen Bonus zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung. Der Banker begehrte mit seiner Klage die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011. Die Höhe stellte er in das Ermessen des Gerichts, mindestens aber einen Betrag von 52.480,- Euro.

Das ArbG Frankfurt am Main hat die Beklagte zur Zahlung von 78.720,- Euro verurteilt. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichen würden.

Die Revision des klagenden Bankers hatte wiederum Erfolg. Er hat nach Ansicht der obersten Richter in Anwendung seines Arbeitsvertrages einen Anspruch auf einen Bonus bzw. Deferral Award. Dieser habe nach billigem Ermessen festgesetzt werden können. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Festsetzung des Bonus auf Null berechtigt war. Daher könne das Gericht die Höhe der Bonuszahlung selbst festlegen.

Kläger ist nicht beweispflichtig

Dabei ist die Leistung durch das Gericht aufgrund der Umstände, wie sie sich aus den Akten ergeben, festzusetzen. In die Bewertung könnten zum Beispiel die Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen oder auch das Ergebnis einer Leistungsbeurteilung herangezogen werden. Nur wenn es überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Festlegung gäbe, komme eine eigene Ermittlung der Zahlungshöhe nicht in Betracht. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Ermittlung des Sachverhalts zur Bemessung des Bonus sei auch nicht mit der Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn zu verwechseln. Dabei machten die Richter deutlich, dass, wenn der Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren schweigt, dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers ausgehen kann. Der Kläger sei insofern schon deshalb nicht beweispflichtig, weil er zum Beispiel nicht wissen könne, wie groß der Bonustopf ist. Dies dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.

Das BAG hat selbst keine Zahlungshöhe festgestellt. Es wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses muss nun feststellen, welcher Bonus angemessen ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.08.2016, Az.: 10 AZR 710/14

 

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