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Wann ist eine Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zu lang?

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Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich mal darüber zu entscheiden, wann eine zu lange Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand seit dem Jahr 2009 und wurde sodann im Jahr 2012 durch eine Ergänzungsvereinbarung geändert. Diese sah neben einer Gehaltserhöhung auch eine 3-jährige Kündigungsfrist vor, welche sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer gelten sollte.

Arbeitnehmer muss 3-jährige Kündigungsfrist nicht einhalten

In der Folge erfuhr der Arbeitnehmer, dass sein Arbeitgeber auf mehreren Computern eine sogenannte Spionagesoftware installiert hatte ohne die Arbeitnehmer zuvor zu unterrichten, um illegal Daten der Arbeitnehmer auszuspähen. Der Arbeitnehmer kündigte daraufhin sein Arbeitsverhältnis ohne die 3-jährige Frist aus dem Arbeitsvertrag als Kündigungsfrist einzuhalten. Daraufhin klagte der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer auf Feststellung, dass die Kündigung erst drei Jahre später wirken solle.

Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage des Arbeitgebers allerdings nicht statt. Es kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass die vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam sei. Dies begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass bei einer von der Arbeitgeberin vorformulierten Kündigungsfrist, die wesentlich länger als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB ist, nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden müsse, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstelle. Diese ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Grundgesetz.

Vorliegend stufte das Bundesarbeitsgericht die 3-jährige Kündigungsfrist als zu lange und mit der beruflichen Bewegungsfreiheit als nicht vereinbar ein. Obwohl diese Frist sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer galt, musste der Arbeitnehmer die Frist vorliegend nicht einhalten, da diese ihn unangemessen einschränken würde.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

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