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In welcher Zeitspanne ist Urlaub zu genehmigen?

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Das Arbeitsgericht Chemnitz hatte darüber zu entscheiden, wann der Arbeitgeber einen in den Urlaubsplan des Betriebs eingetragenen Urlaub jeweils zu genehmigen hat.

Eine Arbeitnehmerin hatte zu Jahresbeginn vom 21.08. bis zum 08.09. Urlaub in den Kalender eingetragen. Dann ist sie vom 31.07. bis zum 25.08. arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 26.08. machte sie Urlaub und erschien nicht zur Arbeit. Einen gesonderten Urlaubsantrag hierfür stellte sie nicht mehr. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber wegen unentschuldigtem Fehlen und eigenmächtigem Urlaubsantritt. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und obsiegte.

Widerspruch des Arbeitgebers innerhalb einer angemessenen Frist

Im Betrieb des Arbeitgebers galt die Urlaubsregelung, dass Urlaub, der länger als fünf Tage dauert, zum Jahresbeginn in einen Kalender eingetragen und sodann aber erst eine Woche vor Urlaubsantritt genehmigt werden musste. Zuvor musste noch ein Urlaubsschein eingereicht werden.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Bereits durch die Eintragung in den Urlaubsplan und die fehlende Reaktion des Arbeitgebers war der Urlaub nach Ansicht des Arbeitsgerichts Chemnitz genehmigt worden und damit fehlte die Arbeitnehmerin auch nicht unentschuldigt.

Aufgestellte Urlaubsregelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei den aufgestellten Urlaubregelungen des Arbeitgebers handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der dort vorgesehene Genehmigungsvorbehalt bis eine Woche vor Urlaubsantritt benachteiligt die Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Daher führte bereits die Eintragung in den Urlaubsplan zur Genehmigung des Urlaubs. Vom Arbeitgeber wird sodann erwartet, dass dieser innerhalb einer angemessenen Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widersprechen muss, wenn er den Urlaub in der beantragten Zeit nicht gewähren kann.

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat einen Zeitraum von einem Monat zum Widerspruch als angemessen angesehen.

Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29.01.2018, Az.: 11 Ca 1751/17

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