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Weiterarbeit trotz Betriebsstilllegung?

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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund einer Betriebsstilllegung zum 30.04. ging.

Einer der Arbeitnehmer hatte eine so lange Kündigungsfrist, dass das tatsächliche Beendigungsdatum über dem 30.04. lag. Dies führte dazu, dass er auch über den 30.04. hinaus vom Arbeitgeber noch weiterbeschäftigt worden ist. Der Arbeitnehmer reichte gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage ein. Dies begründete er untere anderem damit, dass er nach Ablauf des Datums der Betriebsstilllegung, d.h. über den 30.04. hinaus noch beschäftigt worden war.

Stilllegungsabsicht entscheidend

Das Arbeitsgericht und die nachfolgenden Instanzen entschieden allerdings, dass die Kündigung wirksam war. Es habe eine konkrete Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Betriebes gegeben, diese Stilllegungsabsicht habe sich auch manifestiert.

Weiterbeschäftigung innerhalb der individuellen Kündigungsfrist möglich

Die tatsächliche Weiterbeschäftigung während dem Lauf der Kündigungsfrist über den 30.04. hinaus sei dabei unbeachtlich gewesen. Es sei dem Arbeitgeber auch im Falle einer Betriebsschließung möglich, die Arbeitnehmer noch während der Laufzeit der individuellen Kündigungsfrist mit Abwicklungsarbeiten zu beschäftigen.

Die Kündigung war daher wirksam. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam beendet. Die Klage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017, Az.: 5 Sa 51/16

 

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