Ein Lehrer muss charakterlich geeignet sein, diese Tätigkeit auszuüben. Dies ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die charakterliche Eignung für die Ausübung des Lehramtes fehlt ihm nach einer Schwarzfahrt mit einem verfälschten Fahrschein, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unlängst entschieden hat.
Führungszeugnis wies auf Strafbefehl hin
Zugetragen hatte sich folgender Sachverhalt: Dem Bewerber wurde durch das Land Berlin zunächst eine Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt. Aus dem eingeholten erweiterten Führungszeugnis des Bewerbers ergab sich dann allerdings, dass dieser durch einen Strafbefehl aufgrund versuchten Betrugs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war, weil er ohne einen gültigen Fahrschein zu besitzen, S-Bahn gefahren sei und bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt habe. Daraufhin wurde die Bewerbung abgelehnt.
Nichtvorliegen der charakterlichen Eignung als Lehrer
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied nunmehr, dass dies rechtmäßig erfolgte. Dem Bewerber fehle für die Einstellung als Lehrer die gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung. Eine rechtsverbindliche Zusage einer Einstellung habe hingegen, wie es der Bewerber vertreten hatte, nicht vorgelegen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017, Az.: 2 Sa 122/17
Pressemitteilung Nr. 10/17 vom 03.04.2017
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