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Wie viele Fehler reichen zur Kündigung?

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Wie viele Fehler darf ein Arbeitnehmer bei Ausführung seiner Arbeit machen, bevor dies kündigungsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht? Mit dieser Frage hatte sich unlängst das Arbeitsgericht Siegburg auseinanderzusetzen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Kfz-Mechaniker wurde seitens seines Arbeitgebers verhaltensbedingt wegen schlechter Arbeitsleistung gekündigt. Bei einem Werkstatttest habe er nicht alle 6 versteckten Fehler erkannt, sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt. Das Autohaus sah hierin seinen Ruf als gefährdet. Drei bereits vorausgegangene Abmahnungen haben den Besserungswillen des Arbeitnehmers nicht erkennen lassen.

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der seitens des Arbeitnehmers eingelegten Kündigungsschutzklage statt und entschied: Die ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Eine verhaltensbedingte Kündigung könne gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsrechtlichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität und Quantität erfülle. Der Arbeitnehmer müsse tun, was er kann, und zwar so gut, wie er kann.

Entscheidend für verhaltensbedingte Kündigung: Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber habe jedoch weder die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum, noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. Der Arbeitgeber müsse jedoch mit seinem Vortrag das Gericht in die Lage versetzen, feststellen zu können, dass bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliege. Auch müsse er weitere Umstände vortragen, dass und warum darin eine vorwerfbare Pflichtverletzung liege.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, ob und wie ein Berufungsgericht hierüber entscheidet, bleibt daher abzuwarten.

Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.08.2017, Az.: 3 Ca 1305/17

 

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