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Zielvereinbarung contra Betriebsvereinbarung

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Was passiert, wenn es im Betrieb eine Betriebsvereinbarung zum Thema Provisionsordnung gibt und ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Zielvereinbarung mit individuellen Zielen abgeschlossen hat und diese nicht erreicht. Hierüber hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden.

Provisionsordnung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geschlossen

Bei einem Arbeitgeber gab es eine Provisionsordnung, die im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen war. Einer der unter die Provisionsordnung fallenden Mitarbeiter erhielt neben seinem Fixum eine variable Vergütung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen jährlich Zielvereinbarungen. Darüber kam es im Jahr 2014 zum Streit, da der Arbeitnehmer das von dem Arbeitgeber angeführte Ziel als nicht realistisch und durchsetzbar erachtete. Es kam zu mehreren Gesprächen und der Streit endete damit, dass der Geschäftsführer dem Mitarbeiter mündlich eine Sonderprämie zusagte, die auch ausgezahlt wurde.

Verhältnis Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung zur individuellen Zielvereinbarung

Die Höhe der Prämie wurde gegenüber dem Mitarbeiter seitens des Arbeitgebers als Zielerreichungsgrad von 90% kommuniziert. Daraufhin unterzeichnete der Arbeitnehmer die Zielvereinbarung für das Jahr 2014 mit dem ursprünglichen Angebotsinhalt.

Dennoch verlangte er dann die restlichen 10% Differenz zu seinem Jahreszielgehalt. Insbesondere meinte er, die gewährte Sonderprämie sei nicht anrechenbar. Außerdem könne er nicht auf Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung verzichten.

Individuelle Zielvereinbarung kein unzulässiger Verzicht bei einer entsprechenden Betriebsvereinbarung

Vor den Arbeitsgerichten hatte er keinen Erfolg. Er hatte die in der Zielvereinbarung für 2014 akzeptierten Ziele unstreitig nicht erreicht. Durch die Unterzeichnung der Zielvereinbarung hatte er auch nicht in unzulässiger Weise auf Ansprüche aus der Provisionsordnung verzichtet. Grundsätzlich wäre ein Verzicht nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich gewesen. Hier hatte der Arbeitnehmer aus der Provisionsordnung aber überhaupt keine Ansprüche, da er das Ziel ja gerade verfehlt hatte.

Im Ergebnis heißt das: Bei Geltung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung bedeutet eine zusätzliche individuelle Zielvereinbarung keinen unzulässigen Verzicht auf Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2016, Az.: 5 Sa 205/16

 

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