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Zugang einer Kündigung: Ehemann als Empfangsbote

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Der Zugang einer Willenserklärung, hier die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, erfolgt nach § 130 Abs. 1 BGB, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass mit ihrer alsbaldigen Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Der Zugang der Kündigung ist auch dann bewirkt, wenn die Kündigung dem Ehemann der zu kündigenden Frau an dessen Arbeitsplatz übergeben wird. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Ehemann erhält Kündigung seiner Frau am eigenen Arbeitsplatz

Die Klägerin war Assistentin der Geschäftsleitung und verließ am 31.01.2008 nach einem Konflikt ihren Arbeitsplatz. Die Beklagte verfasste noch am 31.01. ein ordentliches Kündigungsschreiben zum 29.02.2008. Weil die Klägerin aber irgendwohin verschwunden war, wurde die Kündigung per Boten dem Ehemann der Klägerin überbracht, er erhielt das Schreiben am Nachmittag des 31.01.2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt. Dort ließ der Ehemann die Kündigung erst liegen und reichte sie erst am 01.02.2008 an seine Frau weiter. In der Klage ging es nun darum, ob das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 29.02.2008 oder 31.03.2008 beendet worden ist.

Kündigungsfrist mit Zustellung an Ehemann gewahrt

Die Klage blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Das Kündigungsschreiben sei der Klägerin noch am 31.01.2008 zugegangen und das Arbeitsverhältnis damit zum 29.02.2008 beendet.

Normalerweise erfolgt der Zugang einer Kündigung durch unmittelbare Übergabe an den Empfänger, z.B. in einem Personalgespräch oder Einwurf in den Hausbriefkasten. Möglich ist allerdings auch die Übergabe der Kündigung an eine Person durch Aushändigung, die von der Verkehrsauffassung als ermächtigt angesehen wird, den Empfänger in der Empfangnahme zu vertreten.

Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31.01.2008 Empfangsbote. Denn unter normalen Umständen war mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung noch am 31.01.2008 zu rechnen.

Fazit: Als Arbeitgeber kann man auch kreativ bei der Zustellung der Kündigung sein und die Kündigung dem Ehepartner des Adressaten übergeben. Dies aber zur Sicherheit bitte nur dann, wenn der eigentliche Empfänger nicht greifbar ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 6 AZR 687/09

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

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